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StuB Nr. 9 vom Seite 356

Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten bei Abrechnung von Auswärtstätigkeiten

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Bisherige Verwaltungsauffassung: Nach der Verwaltungsauffassung können auch Aufwendungen für lohnsteuerbare und lohnsteuerpflichtige Mahlzeiten (vgl. hierzu R 8.1 Abs. 8 LStR 2008), die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. Fortbildungsveranstaltung) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden.

Eine übliche Beköstigung liegt nach der Verwaltungsauffassung nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 € nicht übersteigt.

und Reaktion der Finanzverwaltung: Der BFH hat sich dieser Auffassung mit Beschluss vom – VI R 80/06 (Kurzinfo StuB 2009 S. 79) nicht angeschlossen. Nach der höchstrichterlichen Auffassung sind solche Aufwendungen mit dem tatsächlichen Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anzusetzen. Auch handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil; eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse wird selbst dann nicht angenommen, wenn die Mahlzeitengestellung während einer Fortbildungsveranstaltung erfolgt. Die Regelungen der Sachbezugsverordnung sind nach der BFH-Auffassung auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Hie...

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