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StuB Nr. 9 vom Seite 356

Neuer Vorläufigkeitskatalog

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Das IV A 3 – S 0338/07/10010 (2009/0158373) (DB 2009 S. 818, Kurzinfo StuB 2009 S. 363) die vorläufigen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren bekannt gegeben.

Seit dem VZ 2007 gilt eine Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das das Begehren eines Lehrers abgelehnt, die Aufwendungen aus der Nutzung eines Arbeitszimmers im eigenen Einfamilienhaus als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wurde nicht gesehen. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: VI R 13/09).

Praxishinweis

Nach dem (a. a. O.) wird die Festsetzung der Einkommensteuer nunmehr auch hinsichtlich der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig vorgenommen. Be...

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