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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz nur bei gelegentlichen Leistungen an Dritte
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch personell entsprechend ausgestattet sind (Bezug: § 4 Nr. 18, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993; § 14, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 65, § 68 Nr. 2 AO; Art. 12 Abs. 3, Anhang H Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Bei Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 ff. AO), ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Die Steuervergünstigung bleibt dabei gem. § 64 Abs. 1 AO nur erhalten, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Ein solcher Zweckbetrieb ist – auch wenn die 20 %-Grenze nicht überschritten wird – zu verneinen, wenn da...