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Keine Nachholung eines unterbliebenen Verlustvortrags durch einen Ergänzungsbescheid
Hat das FA den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen (Bezug: § 179 Abs. 3 AO; § 10d Abs. 4 EStG).
Praxishinweise: Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist zu erlassen, wenn eine notwendige Feststellung in dem ursprünglichen Bescheid unterblieben ist. Der ursprüngliche Bescheid muss also unvollständig sein. Von einer Unvollständigkeit kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Feststellungsbescheid unrichtig ist. Ist in dem Feststellungsbescheid die Verlustfeststellung für eine Einkunftsart unterblieben (z. B. mangels entsprechender Angaben in der Steuererklärung bzw. im Einkommensteuerbescheid), so ist der Feststellungsbescheid unrichtig und ein Ergä...