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Niedrigere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist ( NWB JAAAD-05419). Sozialplanabfindungen komme eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend könnten die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente typischerweise an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine etwaige Schwerbehinderung an. Die Betriebsparteien verstoßen...