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StuB 9/2009 S. 365

Anhebung des Höchsttagessatzes bei Geldstrafen

Geldstrafen werden auf der Basis des § 40 StGB nach dem Tagessatzsystem festgesetzt. In einem ersten Schritt ermittelt der Richter hierbei die sach- und schuldangemessene Tagessatzzahl. In einem zweiten Schritt multipliziert er diese Zahl mit dem Nettoeinkommen, das der Beschuldigte erzielt. So ist sichergestellt, dass jeder Straftäter entsprechend seiner Einkommenssituation gleich behandelt wird.

Beispiel

Architekt A hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 €. In seiner Steuererklärung für 2008 verschweigt er ein einmaliges hohes Beraterhonorar und verkürzt so 25.000 € Einkommensteuer. Das Gericht verhängt gegen ihn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 100 €, so dass er insgesamt 18.000 € Strafe zahlen muss. Würde er lediglich 1.500 € im Monat verdien...

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