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Nachholverbot für Pensionsrückstellungen bei einem Berechnungsfehler
Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein (Bezug: § 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist durch Beschluss nach § 126a FGO ergangen, da der Senat die Revision einstimmig für unbegründet hielt. Das „Nachholverbot” (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG) greift nach seinem Wortlaut nicht nur in Fällen, in denen bewusst auf eine zutreffende Rückstellungsbildung verzichtet wurde, sondern erfasst alle – also auch ungewollte – zu niedrig angesetzten Teilwerte. Der „Wille” zum Ansatz des zutreffenden Teilwerts ist unbeachtlich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Unterschreitung des zutreffenden Teilwerts nicht vom Stpfl. selbst verursacht worden ...