Leitsatz
[1] Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27).
Gesetze: BGB § 307 Abs. 1; ZPO § 732; ZPO § 797 Abs. 2
Instanzenzug: LG Hamburg, 318 T 183/07 vom AG Hamburg-Wandsbeck, 711 C 101/07 vom
Gründe
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde des Notars N. H. vom , aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt. Die Gläubigerin ist eine GmbH, die als Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors eingesetzt ist.
Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner am vor dem Notar N. H. zu Gunsten der C. Bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 100.000 DM an seinem Grundstück in H. In der Grundschuldbestellungsurkunde, in der die C. Bank AG als "nachstehend Bank" bezeichnet wird, unterwarf sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die C. Bank AG trat die Darlehensforderung und Grundschuld an die N. Hypotheken- und Wechselbank ab, die in die D. Hypothekenbank verschmolzen wurde und sodann unter dem Namen E. AG firmierte. Letztere trat die Darlehensforderung und die Grundschuld am unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Diese wurde als Gläubigerin ins Grundbuch eingetragen.
Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel als Rechtsnachfolgerin, die ihr am erteilt wurde.
Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumsrechte des Schuldners an. Die Zwangsversteigerung erfolgt u.a. aus der vollstreckbaren Urkunde vom in Höhe von 51.129,19 EUR (= 100.000 DM).
Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt, in der er sich insbesondere darauf berufen hat, dass die Abtretung an die Gläubigerin unwirksam sei, weil sie keine "Bank" im Sinne von § 19 KWG sei.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den .
1.
a)
Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden sei.
b)
Die sofortige Beschwerde sei begründet. Zwar sei die Abtretung wirksam, weil sie nicht gegen § 399 BGB verstoße und die Grundschuldbestellung auch nicht dahin zu verstehen sei, dass Gläubiger nur eine "Bank" im Sinne des KWG sein könne. Jedoch stelle die vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) dar. Die Rechtsprechung habe zwar die bisherige Praxis, nach der sich der Darlehensnehmer üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück und/oder in sein gesamtes Vermögen unterwerfe, gebilligt. Dies gelte jedoch nur im Geschäftsverkehr mit Banken, nicht bei massenhaftem Verkauf von Krediten durch Banken an Finanzinvestoren.
2.
Der angegriffene Beschluss ist bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht aus materiellrechtlichen Erwägungen der Klauselerinnerung stattgegeben hat.
Denn im Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (ständige Rechtsprechung, vgl. IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27). Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, ist keine derartige Einwendung.
Der Notar hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom - VII ZB 27/05, aaO; Beschluss vom - VII ZB 54/05, aaO), und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (§ 727 Abs. 1 ZPO). Das ist, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, vorliegend der Fall. Die Grundschuldbestellung und die Unterwerfungserklärung sind durch Urkunde des Notars N. H. vom festgestellt, die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite durch weitere Urkunde des Notars N. H. vom .
Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar, dessen Funktion nach § 797 Abs. 2 ZPO hierbei der eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) entspricht, nicht zu ( IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom - VII ZB 27/05, aaO). Die Prüfung eines Verstoßes der Unterwerfungserklärung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine umfassende materiellrechtliche Würdigung voraus, zu der der Notar (§ 797 ZPO) ebenso wenig wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 ZPO) berufen ist (so auch Binder/Piekenbrock, WM 2008, 1816, 1817).
Offenbleiben kann weiterhin, ob von dem Grundsatz, dass materiellrechtliche Einwendungen unberücksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begründenden Voraussetzungen - wie etwa die einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB - evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, erfordern eine eingehende materiellrechtliche Beurteilung, die sich einer Evidenzkontrolle des Notars oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verschließt (vgl. IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom - VII ZB 27/05, aaO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DNotZ 2009 S. 935 Nr. 12
NJW 2009 S. 1887 Nr. 26
WM 2009 S. 846 Nr. 18
ZIP 2009 S. 855 Nr. 18
DAAAD-19775
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja