Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 66 Abs. 2; StGB § 66 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Instanzenzug: LG Hamburg, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die nur zum Maßregelausspruch Erfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997 geborene Stiefschwester sowie in zwei Fällen zudem seine 2002 geborene Nichte. Er fasste die Mädchen an ihren unbekleideten Genitalbereich, ließ sich von ihnen an sein Glied fassen, berührte damit ihren Anus und forderte sie zu sexuellen Posen auf. Darüber hinaus veranlasste er seine Stiefschwester, bei ihm den Oralverkehr auszuüben, führte einen Kunstpenis sowie sein Glied in ihre Scheide und einen Finger in ihren Anus ein. Er ließ jedoch von weiterem Tun ab, wenn das Mädchen Schmerzen oder Unwillen äußerte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er.
2.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützt hat, ist im Urteil nicht ausreichend begründet und kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich bei seiner Entscheidung maßgebend von statistischen Erkenntnissen hat leiten lassen, wonach bei Tätern mit pädophilen Neigungen generell "extrem hohe Rückfallquoten von mehr als 50 Prozent" anzunehmen seien. Rein statistische Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung - zumal gegen einen nicht vorbestraften Angeklagten - jedoch nicht (vgl. hierzu BVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50, 121, 130 f. ; BGH StV 2008, 300; ).
Auch die daran anknüpfende Erwägung, die Prognose werde "verheerend schlecht", weil der Angeklagte nicht nur pädophile Neigungen aufweise, sondern darüber hinaus begründete Hinweise auf sadomasochistische und sodomitische Störungen vorlägen, entspringt ersichtlich generellen Erfahrungswerten. Hingegen ist nicht hinreichend schlüssig dargelegt, weshalb diese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten begründen. Dies versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Denn die genannten Neigungen des Angeklagten haben sich bislang lediglich im Konsum einschlägiger kinderpornographischer Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Missbrauchstaten niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere Tatausführung bei Schmerz- oder Abwehräußerungen der Geschädigten jeweils sofort abgebrochen. Das Landgericht hätte sich mit diesen Umständen im Detail auseinandersetzen müssen.
Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen die "außerordentlich ungünstige Prognose" dadurch weiter verschlechtert sieht, dass der Angeklagte "keine" Empathiefähigkeit zeige, ist dies angesichts des Tatgeschehens, aber auch des Vor- und Nachtatverhaltens für den sozial integriert lebenden Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
3.
Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der Gefährlichkeit des Angeklagten tragen. Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermessensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und möglicher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331 ; 2004, 438) . Seine Wertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter Berücksichtigung der Therapiebereitschaft, ihres Ausmaßes (vgl. UA S. 73) und der Erfolgsaussicht der Therapie zu begründen haben.
Fundstelle(n):
WAAAD-19708
1Nachschlagewerk: nein