Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen [1]
(1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich „Verwaltung von Kapitalanlagen“ zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
- die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge, 
- Depotgebühren, 
- Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock, 
- Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften , 
- Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  UAAAD-19684
1 Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .