Vorsteuerabzug für Leistungen, die zur Ausführung von Umsätzen im Sortengeschäft mit Kunden aus einem Drittland verwendet
werden
Leitsatz
Bei Geld handelte es sich unabhängig von seiner jeweiligen Herkunft um ein gesetzliches Zahlungsmittel, das keinen körperlichen
Gegenstand darstellt der Gegenstand einer Lieferung sein kann.
Beim Kauf von Devisen – als Forderungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs – liegt zivilrechtlich stets ein Rechtskauf vor,
dessen Übertragung umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung zu qualifizieren ist, da es im Rahmen des Sortengeschäftes
ich im Wesentlichen auf das Dienstleistungselement ankommt, hinter dem die zusätzliche Übertragung des körperlichen Trägermediums
zurücktritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1066 Nr. 13 KÖSDI 2009 S. 16598 Nr. 8 UStB 2009 S. 255 Nr. 9 FAAAD-19676
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.11.2008 - 6 K 1627/03
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