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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 124/07 EFG 2009 S. 950 Nr. 12

Gesetze: GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2 ff.EStG § 16, EStG § 34

Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Leitsatz

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ein von ihr bestelltes und noch nicht fertig gestelltes Schiff veräußert, ist gewerblich tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt. Denn hierdurch ändert sie konkludent ihren Gesellschaftszweck, so dass sie sich nicht mehr in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befindet.

Ein aus dieser Veräußerung resultierender Veräußerungsgewinn unterliegt nicht § 16 EStG, denn die Gesellschaft beendet gerade nicht ihre gewerbliche Tätigkeit.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1115 Nr. 18
EFG 2009 S. 950 Nr. 12
BAAAD-19673

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2009 - 2 K 124/07

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