Nachweis der Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fernuniversität.
Leitsatz
Ein Fernstudium ist als Ausbildung anzusehen, wenn es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird, es ist nicht entscheidend,
dass das Fernstudium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nimmt.
Hat ein Kind ausweislich der vorgelegten Anwesenheitsbescheinigungen das Fernstudienzentrums an 23 Tagen im Studienjahr das
Studienzentrum besucht, um an Kursen, Übungen, Seminaren beziehungsweise sonstigen Veranstaltungen der Fernuniversität teilzunehmen,
verdeutlicht dies dass sich das Kind ernsthaft auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet.
Krankheitszeiten sind nicht als Unterbrechung einer Berufsausbildung zu werten, wenn die Krankheit nicht so schwerwiegend
ist, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels voraussichtlich verhindert.
Fundstelle(n): RAAAD-19659
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.12.2008 - 2 K 2177/07
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