Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren
Leitsatz
1. Eine Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren gilt ab dem Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.
2. Werden Waren nach der Einfuhr der zollamtlichen Überwachung entzogen und kann der Ort der Zollschuldentstehung nicht innerhalb
von zehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung bestimmt werden, gilt die Zollschuld an dem Ort entstanden,
an dem die Waren im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.
3. Wird später als Ort der Zollschuldentstehung ein Ort in einem anderen Mitgliedstaat ermittelt, muss das im Einfuhrmitgliedstaat
eingeleitete Erhebungsverfahren nur dann eingestellt werden, wenn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, nachweisen, dass sie die Abgabenerhebung gegenüber dem Zollschuldner vorgenommen haben.
4. Die Inanspruchnahme eines Zollspediteurs als Hauptverpflichteten für die Einfuhrabgabenschuld verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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