Übergangsweise vom Partner angemietetes Zimmer in Wohnheim kein eigener Hausstand
zeitlich erst nach Bezug einer neuen Wohnung am neuen Arbeitsort des Klägers begründeter Haupthausstand am neuen Arbeitsort
der Lebensgefährtin nicht beruflich veranlasst
Leitsatz
1. Treten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb eines Jahres jeweils neue Stellen an unterschiedlichen
auswärtigen Orten an, so stellt ein von der Partnerin des Klägers an ihrem neuen Arbeitsort angemietetes, 24 qm großes, vom
Kläger mitgenutztes Zimmer in einem Gästewohnheim ihres Arbeitgebers keinen „eigenen Hausstand” des Klägers i. S. d. Rechtsprechung
zur doppelten Haushaltsführung dar, wenn es sich bei dem Leben in dem Wohnheimzimmer um eine Übergangslösung ohne eigene Kochmöglichkeit
für die Zeit bis zum Finden einer geeigneten gemeinsamen Wohnung handelt, diese Übergangslösung jedoch wie ein Hotel- oder
Pensionszimmer nicht den Charakter eines eigenen Hausstandes aufweist und zudem die Lebensgefährtin das Wohnheimzimmer allein
finanziert, während der Kläger selbst keinen Beitrag zur Miete als wesentlichem Element der Haushaltsfinanzierung leistet.
2. Bezieht der Kläger erst eine eigene Wohnung an seinem neuen Arbeitsort, bevor er nach der unter 1.) beschriebenen Übergangszeit
später auch am Arbeitsort der Lebensgefährtin eine weitere Wohnung als Haupthausstand zur gemeinsamen Nutzung mit der Lebensgefährtin
anmietet, so ist die dadurch begründete doppelte Haushaltsführung nicht beruflich, sondern privat veranlasst.
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