Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten
Abweichung von Verständigungsvereinbarungen
Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter
Leitsatz
1. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Grenze mehr
als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich überquert.
2. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in
Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.
3. Tage, an denen ein in der BRD ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der
Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.
4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft
zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.
5. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, wegen der von den deutschen Steuerbehörden gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung
eingegangenen Verpflichtung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten als Nichtrückkehrtage zu behandeln, ein Verständigungsverfahren
oder ein Erlassverfahren zu beantragen.
6. Ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen
Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter im Sinne des Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1728 Nr. 21 QAAAD-19642
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