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FG München Urteil v. - 13 K 714/07

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 4, EStG § 7g Abs. 5, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 82, FGO § 96 Abs. 1

Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns

Leitsatz

1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage erhöht grundsätzliche den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn.

2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden Jahresabschluss beim Finanzamt bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.

3. Der Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, stellt eine innere Tatsache dar, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann.

4. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können. Entscheidend ist insoweit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Es kommt vor allem auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreichung des Jahresabschlusses, in welchem die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erstmals ausgewiesen wurde, und der anschließenden Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe an. Je enger der dahingehende zeitliche Zusammenhang ist, desto eher und mehr spricht dies als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA gefasst hatte.

5. Sofern die Ansparrücklagen nicht gebildet werden durfte, ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs (ständige Rechtsprechung des BFH) dieser Bilanzierungsfehler durch eine Berichtigung an der Fehlerquelle zu beseitigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Steuerfestsetzung für das maßgebliche Jahr der Bildung der Rücklagen noch geändert werden kann. Sollte dies zu verneinen sein und darüber hinaus – mangels Änderbarkeit der Steuerfestsetzung des Folgejahres – auch keine Fehlerkorrektur für diesen Veranlagungszeitraum in Betracht kommen, so ist der Bilanzierungsfehler durch eine Auflösung der streitigen Ansparrücklagen zu Gunsten des laufenden Gewinns in der letzten Bilanz des (Rumpf-) Wirtschaftsjahres der Betriebsveräußerung zu beheben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-19641

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 16.12.2008 - 13 K 714/07

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