Auflösung der Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns
Leitsatz
1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen
Auflösung einer Ansparrücklage erhöht grundsätzliche den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn.
2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt des Einreichens des entsprechenden
Jahresabschluss beim Finanzamt bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
3. Der Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, stellt eine innere Tatsache dar, die
wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann.
4. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne
Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können. Entscheidend ist insoweit die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.
Es kommt vor allem auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreichung des Jahresabschlusses, in welchem die Rücklage
nach § 7g Abs. 3 EStG erstmals ausgewiesen wurde, und der anschließenden Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe an. Je enger
der dahingehende zeitliche Zusammenhang ist, desto eher und mehr spricht dies als Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige
den Entschluss zur Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim
FA gefasst hatte.
5. Sofern die Ansparrücklagen nicht gebildet werden durfte, ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs (ständige
Rechtsprechung des BFH) dieser Bilanzierungsfehler durch eine Berichtigung an der Fehlerquelle zu beseitigen. Dies setzt allerdings
voraus, dass die Steuerfestsetzung für das maßgebliche Jahr der Bildung der Rücklagen noch geändert werden kann. Sollte dies
zu verneinen sein und darüber hinaus – mangels Änderbarkeit der Steuerfestsetzung des Folgejahres – auch keine Fehlerkorrektur
für diesen Veranlagungszeitraum in Betracht kommen, so ist der Bilanzierungsfehler durch eine Auflösung der streitigen Ansparrücklagen
zu Gunsten des laufenden Gewinns in der letzten Bilanz des (Rumpf-) Wirtschaftsjahres der Betriebsveräußerung zu beheben.
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