Konsequenzen einer vorschriftswidrigen Einfuhr von Schmuck ins
Gemeinschaftsgebiet
Nachweis eines Heiratsguts, Voraussetzungen
für ein Übersiedlungsgut
Leitsatz
1. Eine Zollbefreiung für
Heiratsgut kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Einführer
der Ware bereits vor der Eheschließung im Zolllgebiet der Gemeinschaft
gewohnt hat.
2. Übersiedungsgut kann nur
angenommen werden, wenn der Empfänger nicht bereits vor der Einfuhr in
Deutschland gewohnt hat.
3. Die Zollschuld ist im Streitfall
gem. Art. 215 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK in Deutschland entstanden, da nicht
festgestellt werden kann, wo genau der Schmuck vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.
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