Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit dem Urteil vom ,
VI R 218/77, BStBl II 1980, 295 in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt.
2. Denentsprechend können auch die Kosten für die Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) regelmäßig nur
dann als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, wenn dem Finanzamt ein vor Beginn der Behandlung erstelltes
amtsärztliches Gutachten vorgelegt wird, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahmen klar ergibt.
3. Im Streitfall bedurfte es keiner (nachträglichen) Einholung eines amtsärztlichen Attestes. Die medizinische Notwendigkeit
der dargelegten Therapiemaßnahmen zur Behandlung konnte nur durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest
nachgewiesen werden. Ein Sachverhalt, der zu einer ausnahmsweisen Berücksichtigung eines nachträglichen Attests führen könnte,
wurde weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-19636
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.10.2008 - 3 K 159/07
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