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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 147/07 EFG 2009 S. 1399 Nr. 17

Gesetze: EStG 2002 § 34c Abs. 3 Alt. 3 DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 1 DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 1 DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA CHE 1971 Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2

DBA-Schweiz

Arbeitsort bei Tätigkeit in mehreren Betrieben

Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer

Leitsatz

1. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betreib seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend tatsächlich auszuüben hat.

2. Entscheidend für die Grenzgängereigenschaft ist der Ort der Tätigkeit und nicht der Ort der Ansässigkeit des Arbeitgebers.

3. Quellensteuer, die von der Schweiz abkommenswidrig auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der BRD nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 3 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1399 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2009 S. 935
NAAAD-19630

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2008 - 3 K 147/07

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