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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3342/05 F

Gesetze: EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, EStG 1997§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 6

Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen

Leitsatz

  1. Ein durch eine Lebensversicherung abgesichertes Darlehen dient nicht i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG 1997 „unmittelbar und ausschließlich” der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, wenn das Darlehen nicht direkt an das das Investitionsobjekt errichtende Unternehmen, sondern auf ein bei einer Bank geführtes Baukonto des Darlehensnehmers gezahlt wurde.

  2. Diese zwischenzeitliche Verwendung stellt kein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung dar, wenn von dem Baukonto auch nicht begünstigte Herstellungskosten aus den mit der Lebensversicherung abgesicherten Darlehensmitteln beglichen werden, die oberhalb der Bagatellgrenze von 5000 DM liegen.

  3. Dient das Darlehen anteilig auch einem steuerschädlichen Zweck, entfällt die Begünstigung insgesamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1428 Nr. 23
EAAAD-19620

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2007 - 13 K 3342/05 F

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