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Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Garten- und Grabpflege
Das FG Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob Kosten für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Kosten in Höhe von 1.770,00 € gem. § 35a EStG angegeben, um hierfür eine 20%ige Steuerermäßigung zu erreichen. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung – zu Recht, wie das FG Niedersachsen entschieden hat: § 35a EStG stelle auf die Erbringung einer Dienstleistung (einer Tätigkeit) im Haushalt des Steuerpflichtigen ab. Zur Bestimmung des Begriffs der hauswirtschaftlichen Tätigkeit sei auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom (BGBl 1999 I S. 1495) zurückzugreifen. Zu dem darin definierten Berufsbild zählten weder Garten- noch Grabpfl...