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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 37 - S 0853 - 108 - 263/09 BStBl I 2009 S. 414 Nr. 6

Bekanntmachung über die Steuerberaterprüfung 2008

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden nachstehend die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung 2008 veröffentlicht.

Anlage

Steuerberaterprüfung 2008 Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten

Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

Joachim Loibl betreibt als eingetragener Kaufmann einen Internethandel mit „Samsonite”-Produkten in Starnberg, Finanzamtsbezirk Starnberg, unter der Firma Samsonite 4 U.

Im März 2008 hatte bei Loibl aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung eine Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt Starnberg stattgefunden, deren Prüfungsgegenstand die Umsatzsteuer der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 war.

Der im Rahmen der Außenprüfung neu beauftragte Steuerberater Florian Dederichs hatte dem Außenprüfer bei Prüfungsbeginn eine von Loibl unterschriebene Vollmachtsurkunde mit dem Inhalt „Vollmacht zur Vertretung in den Umsatzsteuerangelegenheiten von Joachim Loibl” übergeben, diese war in der Veranlagungsakte abgeheftet worden.

Eine ausdrückliche Empfangsvollmacht für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten war Steuerberater Dederichs nicht erteilt worden.

Loibl wurde der Prüfungsbericht bekannt gegeben. Darin war u. a. festgehalten, dass Loibl und Steuerberater Dederichs bei der Schlussbesprechung am die Prüferfestsstellungen in tatsächlicher Hinsicht akzeptiert hatten, dass aber bzgl. der verfahrensrechtlichen Sachbehandlung keine Einigung erzielt worden war.

Teil A

Der Prüfungsbericht enthielt für den Veranlagungszeitraum 2007 folgende Feststellungen:

  1. Ein Kunde von Loibl war im November 2006 insolvent geworden, im Dezember 2006 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Deshalb war die Forderung aus einer im September 2006 an ihn getätigten Warenlieferung wegen kompletter Uneinbringlichkeit im Dezember 2006 in voller Höhe von 9 280 € abgeschrieben worden. Nach der im Dezember zur Beurteilung anstehenden Lage war die Durchführung dieser Totalabschreibung in der Buchführung steuerlich gerechtfertigt.

    Durch Realisierung eines Haftungsanspruchs war ein Teil dieser Forderung in Höhe von 3 480 € im Mai 2007 erfüllt worden. Der Umsatzsteueranteil dieser Forderung ist bei der Umsatzsteuerberechnung des Veranlagungszeitraumes 2007 weder in den Voranmeldungen noch in der Jahreserklärung ausgewiesen worden.

  2. Folgender Vorgang wurde vom Prüfer aufgegriffen:

    Die Rechnung über die Lieferung eines Hochregallagers wurde in 2 Raten bezahlt. Das Lager war im Oktober 2007 geliefert worden und befindet sich seitdem im betrieblichen Einsatz. Die Rechnung trägt das Datum vom , der Umsatzsteueranteil ist korrekt ausgewiesen. Wegen eines Kompensationsgeschäftes mit dem inländischen Lieferanten des Lagers durch eine Gegenlieferung von Samsonite-Koffern und Aktentaschen war ein Teil des Kaufpreises bis zum gestundet worden. Der gestundete Betrag der Forderung belief sich auf 15 470 €.

    Der Prüfer stellte fest, dass die aus dem gestundeten Teil der Forderung resultierende Vorsteuer nicht im Jahr der Lieferung abgezogen worden war. In der Buchführung für das Jahr 2007 war diese Vorsteuer nicht gebucht worden, sie war auch in den Voranmeldungen und der Jahresanmeldung für 2007 nicht enthalten. Loibl hatte diesen Vorsteuerbetrag nach Ablauf der Stundung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2008 als Steuervergütung angesetzt.

    Der Prüfer hat im Bericht vermerkt, dass diese steuerliche Behandlung zumindest formal falsch sei.

Bei der Auswertung dieser beiden Prüferfeststellungen ergab sich aus den Unterlagen der Veranlagungsstelle Folgendes:

Die Summe der Umsatzsteuerfestsetzungen aus den Voranmeldungen hatte für den Zeitraum 2007 481 680 € betragen. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007, Eingang beim Finanzamt am , lautete auf 481 600 €. Das Finanzamt hatte bisher die Jahreserklärung nicht weiter bearbeitet, auch Zahlungen sind nicht erfolgt, da der Fall zur Umsatzsteuerprüfung anstand.

Aufgrund der Außenprüfung wurde die Umsatzsteuer 2007 durch Bescheid auf 482 080 € festgesetzt. Dieser Bescheid ging laut Aktenausfertigung in der finanzamtlichen Veranlagungsakte am zur Post.

Der ohne Nebenbestimmungen ergangene Bescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, in der Begründung wurde erläutert, dass der Vorsteuerabzug aus der Tz. 2 der Prüferfeststellung hier nicht erfolge, da er bereits in der Voranmeldung für Januar 2008 enthalten sei.

Im Mai 2008 wurde dann aber aufgrund der Tz. 2 des Prüfungsberichtes zur Umsatzsteuer 2007 die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2008 durch Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO korrigiert, es wurde der Vorsteuerabzug um 2 470 € aus dem gestundeten Kaufpreisteil des Hochregallagers gekürzt.

Daraufhin stellte Steuerberater Dederichs am telefonisch beim Finanzamt Starnberg für seinen Mandanten Loibl den Änderungsantrag, die Umsatzsteuerschuld für 2007 wegen des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Hochregals um 2 470 € zu mindern.

Dies müsse möglich sein, da sonst dieser Vorsteuerbetrag verloren sei. Der Bearbeiter fertigte eine Gesprächsnotiz und sagte zu, den Antrag umgehend zu prüfen.

Mit Schreiben vom , versandt an die Steuerkanzlei Dederichs für deren Mandanten Joachim Loibl, lehnte das Finanzamt eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 mit der Begründung ab, eine Änderung sei nicht möglich, da der Bescheid vom bestandskräftig sei.

Am um 18: 00 Uhr legt Steuerberater Dederichs seinem Angestellten Martin Schmidt den Sachverhalt wie oben beschrieben zur gutachtlichen Prüfung vor, dabei äußert er folgende Überlegungen:

Gegen die Ablehnung des Änderungsantrages für den Umsatzsteuerbescheid 2007 muss für Herrn Joachim Loibl Einspruch eingelegt werden, er hoffe, dies sei zeitlich noch möglich.

Er ist der Meinung, dass die im Bescheid vom festgesetzte Umsatzsteuer 2007 rechtswidrig ist, da der zusätzliche Vorsteuerabzug wegen des gestundeten Teils der Rechnung für das Hochregallager durchzuführen ist.

Eine nachträgliche Berücksichtigung könne auch verfahrensrechtlich kein Problem darstellen, da die Umsatzsteuerfestsetzungen immer unter Vorbehalt der Nachprüfung stünden.

Außerdem müsse es sich um ein Versehen des Finanzamtes gehandelt haben, diesen Vorsteuerabzug nicht durchzuführen, wo doch jetzt die Voranmeldung für Januar 2008 geändert worden ist. Es könne doch nicht angehen, dass der Vorsteuerabzug ausfällt.

Außerdem habe er, Dederichs, den Änderungsbescheid 2007 erhalten müssen, allein deswegen sei die falsche Festsetzung nicht einmal wirksam.

Dederichs und Schmidt stellten fest, dass alle Verwaltungsakte des Finanzamtes Starnberg mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren.

Aufgabe:

Fertigen Sie das Gutachten von Martin Schmidt, in welchem Sie klären:

  1. Kann der geforderte Einspruch am zulässig eingelegt werden? Gehen Sie bei Ihrer Lösung vor allem auch darauf ein, bis wann, mit welchem Inhalt und in welcher Form der Einspruch eingelegt werden kann, § 358 AO.

  2. Welche Aussichten auf Erfolg bestehen für den Einspruch (Zulässigkeit unterstellt)? Gehen Sie vor allem auf die von Steuerberater Dederichs angesprochenen Punkte ein.

Teil B

Für den Veranlagungszeitraum 2006 war im Prüfungsbericht Folgendes enthalten:

  1. Im November 2006 hat Loibl seinem Sohn einen betrieblich erworbenen und bisher nur betrieblich genutzten Transporter Marke „Sprinter” (der Erwerb hatte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt) geschenkt und den unbestrittenen Verkehrswert i. H. v. 9 280 € als Entnahme in einem Privatkonto ohne Umsatzsteuerbelastung verbucht. Im Anhang zur Bilanz waren die Geldentnahmen in einer Summe getrennt von der Summe aus den anderen Entnahmen dargestellt, die einzelnen Entnahmen waren nicht aufgeschlüsselt.

    Die in der Umsatzsteuererklärung aufgeführte Summe der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen stimmt mit der Summe der Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung überein, die Zeile „Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG” ist in der Umsatzsteuererklärung nicht ausgefüllt, die Zeile „sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG” war mit den dazugehörenden Beträgen richtig ausgefüllt worden.

    Alle Unterlagen waren zusammen mit den Steuererklärungen abgegeben worden.

    Die Überprüfung im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung hatte ergeben, dass die Umsatzsteuer aus der Entnahme des Transporters (1 280 €) nicht erklärt war.

    Ob der Veranlagungsbeamte eine Umsatzsteuerverprobung durchgeführt hat, ist aus den Veranlagungsakten nicht erkennbar.

  2. Der Prüfer hatte einen bisher von Loibl in der Umsatzsteuer-Anmeldung als steuerpflichtig erklärten Umsatz entdeckt, der jetzt nach Änderung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung und der entsprechend angepassten Verwaltungsmeinung als steuerfrei zu qualifizieren ist.

    Die Minderung der Umsatzsteuer beträgt 1 500 €, die Vorsteueraufteilung wird davon nicht tangiert.

    Loibl war der damaligen Verwaltungsmeinung und einem Urteil des Finanzgerichtes München in einem gleich gelagerten Fall (veröffentlicht in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte, EFG”) gefolgt und hatte den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

    Diese Entscheidung des FG München ist mittlerweile durch die gegenteilige Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes aufgehoben worden. Der Umsatz war in der Umsatzsteuererklärung in der Position „Umsätze zum allgemeinen Steuersatz” enthalten und nicht näher erläutert worden.

  3. Ab Februar 2006 war von Loibl ein Getränkeautomat (ohne Milchmixgetränke) für die Mitarbeiter aufgestellt worden. Die Getränke bezog er von einem örtlichen Getränkehändler, die Rechnung wurde monatlich von diesem an die Firma „Samsonite 4U” gerichtet. Loibl verkaufte diese Getränke zum Bruttoeinkaufspreis i. H. v. 4 060 € (560 € Umsatzsteuer) an die Mitarbeiter weiter.

    Loibl hatte den Ein- und Verkauf der Getränke als durchlaufenden Posten behandelt und in der Buchführung nicht erfasst. Auch in der Umsatzsteuererklärung wurden weder diese Umsätze noch Umsatzsteuer und Vorsteuer erklärt, da sich die Beträge neutralisierten. Ab Januar 2007 hat er diese Praxis aufgegeben.

    Der Prüfer hat im Bericht vermerkt, dass es sich insoweit nicht um durchlaufende Posten handle, wie sich die richtige Qualifizierung im vorliegenden Fall der Korrektur steuerlich auswirke, könne man erst bei der Veranlagung im Rahmen einer Gesamtschau entscheiden.

Als der zuständige Veranlagungsbeamte im Finanzamt Starnberg den Prüfungsbericht auswertete, zeigte sich in der Veranlagungsakte des Veranlagungsjahres 2006, dass das Finanzamt von der ursprünglich eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 abgewichen war und einen Umsatzsteuerbescheid 2006 (Bescheiddatum ) mit einer Steuerfestsetzung i. H. v. 360 000 € wirksam bekannt gegeben hatte.

Der ohne Nebenbestimmungen ergangene Bescheid war mit zutreffender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Der Veranlagungsbearbeiter setzte nun in einem Umsatzsteuerbescheid 2006 vom die Tatsachenfeststellungen aus dem Prüfungsbericht um und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung 2006 auf 361 840 €, der Bescheid war an Joachim Loibl selbst gerichtet und adressiert.

Die Umsatzsteuer war zum einen wegen der Entnahme des Sprinters um 1 280 € und zum anderen wegen des Getränkeverkaufs an die Mitarbeiter um 560 € erhöht worden.

Steuerminderungen hatte der Bearbeiter nicht zugelassen, da kein Korrekturtatbestand erfüllt sei.

Der Bescheid war laut Aktenausfertigung am zur Post aufgegeben worden, er enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung und war ausreichend begründet.

Am erschien Herr Loibl in der Kanzlei von Dederichs und legte eine Mahnung der Finanzkasse vor, dass die Umsatzsteuerschuld i. H. v. 1 840 € aus dem Umsatzsteuerbescheid 2006 vom noch nicht bezahlt sei.

Loibl berichtete, dass er einen entsprechenden Bescheid bis jetzt noch nicht erhalten habe.

Ein Änderungsbescheid sei entweder überhaupt nicht erlassen worden oder zumindest auf dem Postweg abhanden gekommen.

Auch in der Kanzleipost von Dederichs war dieser Bescheid nicht eingegangen.

Dederichs hat daraufhin das Finanzamt telefonisch gebeten, ihm eine neue Ausfertigung dieses Bescheides zuzusenden.

Um nichts zu versäumen, hat Dederichs am schriftlich „Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006” eingelegt, Eingang beim Finanzamt Starnberg am , da er aus dem angeforderten Betrag erkannt habe, dass in diesem „Phantom-Bescheid” etwas nicht stimme.

Am geht in der Kanzlei von Dederichs der angeforderte neue Ausdruck des ursprünglichen USt-Bescheides 2006 vom ein.

Aufgabe:

Welche Aussichten auf Erfolg bestehen für den Einspruch von gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006?

Feiertage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Januar
Neujahr
6.
Januar
Heilige Drei Könige
21.
März
Karfreitag
24.
März
Ostermontag
1.
Mai
Maifeiertag
12.
Mai
Pfingstmontag
22.
Mai
Fronleichnam
3.
Oktober
Tag der Deutschen Einheit
25.
Dezember
1.
Weihnachtsfeiertag
26.
Dezember
2.
Weihnachtsfeiertag

Teil II: Umsatzsteuer
Allgemeine Hinweise:

Erforderliche Belege und Aufzeichnungen sind vorhanden. Rechnungen enthalten, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgeht, die nach §§ 14, 14a UStG bzw. §§ 33, 34 UStDV erforderlichen Angaben.

Alle angesprochenen Unternehmer versteuern, soweit sich aus dem Sachverhalt nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges ergibt, ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nach vereinbarten Entgelten. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

Soweit aus dem Sachverhalt nichts anderes ersichtlich ist, verwenden die Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes. Liefer- und Erwerbsschwellen gelten als überschritten.

Die Kalenderjahre bis einschließlich 2007 sind bestandskräftig veranlagt. Die steuerliche Beurteilung war jeweils zutreffend.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die angeführten Sachverhalte in ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung auf Anton Amadeus im Besteuerungszeitraum 2008. Hierbei ist insbesondere auf die Umsatzart, die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze und auf den Vorsteuerabzug einzugehen. Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ist zu berechnen.

Wo es der Sachverhalt erlaubt, ist auch anzugeben, in welchem Voranmeldungszeitraum die Steuer entsteht bzw. zu berichtigen ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann.

Begründen Sie bitte Ihre Entscheidungen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Sachverhalt:

Anton Amadeus studierte an der Musikhochschule München das Fach Geige. Nach erfolgreichem Abschluss seiner Studien entschloss er sich, seine vielfältigen Kontakte nutzbringend einzusetzen und in das Geschäft mit dem Handel und der Vermittlung hochwertiger Musikinstrumente einzusteigen. Sein Büro richtete sich Amadeus in München, Briennerstraße 38 ein. Nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit hatte sich Amadeus in seiner Branche einen guten Ruf erworben.

Im Kalenderjahr 2008 kam es unter anderem zu folgenden Geschäftsvorfällen:

  1. Am erhielt er von dem Multimillionär und Kunstliebhaber Georg Großmut aus Hamburg den Auftrag, ein geeignetes Musikinstrument zu erwerben. Großmut hatte sich entschlossen, als Mäzen junge aufstrebende Künstler dadurch zu fördern, dass er ihnen unentgeltlich erstklassige Musikinstrumente zur Verfügung stellt. Großmut sagte Amadeus für den Erfolgsfall eine Provision von 5 % des Einkaufspreises und die Erstattung anfallender Auslagen zu. Bereits einige Tage später teilte Amadeus dem Großmut mit, dass anlässlich einer Auktion in Düsseldorf eine Geige eines namhaften italienischen Geigenbauers der Barockzeit versteigert werden sollte. Angeboten wurde die Geige von Graf Wilhelm von Steinburg, der als Alleinerbe seines Großvaters das Instrument in dessen Nachlass vorgefunden hatte. Großmut, der sich diese Gelegenheit nicht entgehen lassen wollte, beauftragte Amadeus, die Geige zu ersteigern, und stattete ihn mit den voraussichtlich dazu erforderlichen Geldmitteln aus (1 Mio. €). Es wurde vereinbart, dass Amadeus die Geige nach erfolgtem Zuschlag für Großmut in Besitz nehmen und sie umgehend zu ihm nach Hamburg bringen sollte. Bei der Auktion am , bei der er wie abgesprochen im eigenen Namen auftrat, erhielt Amadeus tatsächlich den Zuschlag. Das Meistgebot lag bei 800 000 €. Nach Zahlung des Meistgebots und Aushändigung der Geige brachte sie Amadeus noch am selben Tag zu Großmut nach Hamburg, der die Geige freudestrahlend in Empfang nahm.

    Amadeus erteilte dem Großmut mit Datum vom folgende Abrechnung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zur Verfügung gestellter Geldbetrag
    1 000 000 €
    Meistgebot
    800 000 €
     
    Provision 5 %
    40 000 €
     
    Spesen
    5 000 €
    – 845 000 €
    Sie erhalten:
     
    165 000 €
  2. Großmut, der von der Abwicklung des Erwerbs der Geige durch Amadeus sehr angetan war, beauftragte ihn auch damit, einen aufstrebenden jungen Musiker, dem er das Instrument zur Verfügung stellen wollte, ausfindig zu machen. Für den Erfolgsfall sagte er ihm ein Honorar von 5 000 € zu.

    Nach kurzer Suche stellte Amadeus dem Großmut am den aufstrebenden Geigenvirtuosen Paolo Puccini aus Verona (Italien) vor. Puccini hatte schon mehrere Preise bei namhaften Nachwuchsfestivals gewinnen können. Vollends überzeugte Puccini Großmut bei einem Konzert am in Verona, für das Großmut ihm bereits die Geige zur Verfügung gestellt hatte. Es wurde vereinbart, dass Puccini die Geige für die nächsten fünf Jahre unentgeltlich nutzen dürfe. Bei dieser Gelegenheit erhielt Amadeus das zugesagte Erfolgshonorar in bar ausbezahlt.

  3. Wie jeder moderne und aufstrebende Unternehmer, so verfügt auch Amadeus über eine eigene Homepage. Auf diesem Weg trat der Hobbymusiker John Huber aus Chicago (USA) mit Amadeus in Kontakt. Da er von Auswanderern aus dem Bayerischen Mittenwald abstamme, sei es sein sehnlichster Wunsch, eine Geige eines Mittenwalder Geigenbauers zu besitzen. Amadeus einigte sich mit Huber auf einen Verkaufspreis von 20 000 €. Er erklärte Huber, dass er nur gegen Vorkasse tätig werden könne, dafür aber die Gefahr und die Kosten des Transports inklusive aller Zollformalitäten übernehme. Huber erklärte sich damit einverstanden. Die 20 000 € wurden dem Konto des Amadeus am gutgeschrieben. Daraufhin setzte sich Amadeus mit dem Geigenbauer Steiner aus Mittenwald in Verbindung und erstand eine Geige aus seinem Sortiment für 13 000 € zuzüglich gesetzlicher USt. Auch gegenüber Steiner verpflichtete sich Amadeus, Risiko und Kosten des Transports zu tragen. Da Amadeus ohnehin in die USA reisen musste, holte er auf dem Weg zum Flughafen die Geige am bei Steiner in Mittenwald ab und brachte sie direkt zu Huber nach Chicago. Die Rechnung des Steiner vom beglich Amadeus zwei Wochen später.

  4. Aufgrund seiner profunden Sachkenntnis wurde Amadeus immer wieder mit der Erstellung von Expertisen betraut. So erhielt er vom Auktionshaus Aumüller aus Düsseldorf den Auftrag zwei Geigen zu begutachten. Eine der beiden Geigen wurde von der katholischen Kirche angeboten. Amadeus reiste deshalb Anfang August 2008 nach Rom, um im Vatikan die Begutachtung vorzunehmen. Eine Woche später reiste Amadeus nach Budapest (Ungarn), um die andere Geige zu begutachten. Am erteilte er dem Auktionshaus Aumüller folgende Rechnung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Begutachtung Vatikan
    2 000 €
    Reisespesen
    1 000 €
    Begutachtung Budapest
    2 000 €
    Reisespesen
    1 000 €
    Gesamt
    6 000 €
    Zuzüglich 19 % USt
    1 140 €
    Zahlungsbetrag
    7 140 €

    Aumüller beglich die Rechnung eine Woche später.

    Aufgrund der positiven Expertise des Amadeus wurden die Geigen noch im September zum Zwecke der Versteigerung nach Düsseldorf gebracht.

  5. Anfang des Jahres 2008 konnte Amadeus sich einen lang gehegten Traum erfüllen und ein altes Bauernhaus (Nutzfläche 200 qm) in Herrsching am Ammersee erwerben. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte am . Am selben Tag überwies Amadeus den Kaufpreis von 800 000 €. Die bisherige Eigentümerin, die verwitwete Bäuerin Resi Berghammer, hatte – nachdem sie die Bewirtschaftung des Bauernhofes nach dem Tod ihres Ehemannes schon vor Jahren eingestellt hatte – den Bauernhof ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt. Die Rechnung des Notars in Höhe von 2 000 € zuzüglich 19 % USt 380 € vom , sowie die Grundbuchgebühren in Höhe von 1 500 € beglich Amadeus umgehend. Amadeus hatte von Anfang an geplant, sich in dem Bauernhaus ein adäquates Arbeitszimmer einzurichten (Nutzfläche 25 qm). Im Übrigen wollte er das Gebäude als Privatwohnung nutzen. Nach Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt nahm Amadeus mit der Umsatzsteuervoranmeldung März 2008 den anteiligen Vorsteuerabzug ( 25/200 ) in Anspruch. Das Büro in München, Briennerstraße 38 nutzte Amadeus weiterhin.

    Bereits im Februar 2008 hatte Amadeus den Architekten Karl Kraus aus Innsbruck (Österreich) mit der Erstellung eines Planes für die Umbauarbeiten beauftragt. Am überreichte Kraus dem Amadeus den fertigen Plan zusammen mit seiner Honorarrechnung in Höhe von 10 000 € zuzüglich 19 % USt 1 900 €, die Amadeus am beglich. Laut Abrechnung entfielen 20 % des Honorars auf die Planung des Arbeitszimmers.

    Die kompletten Umbauarbeiten fanden unter der Regie von Bauunternehmer Ernst Emsig aus Starnberg statt. Nach Abnahme der Arbeiten am erteilte Emsig eine Woche später folgende Rechnung:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Renovierung der Privaträume
    30 000 €
    19 % USt
    5 700 €
    Renovierung des Arbeitszimmers
    5 000 €
    19 % USt
    950 €
    Zahlungsbetrag
    41 650 €

    Am wurde schließlich die Einrichtung für sein Arbeitszimmer angeliefert. Die Rechnung vom selben Tage in Höhe von 20 000 € zuzüglich 19 % USt 3 800 € beglich Amadeus zusammen mit der Rechnung Emsig am . Zum bezog Amadeus die Räume und nutzte sie wie vorgesehen.

    Nachdem Amadeus’ Ehefrau Aurelia einige Jahre als angestellte Innenarchitektin Erfahrungen gesammelt hatte, beschloss sie, sich zum selbständig zu machen. Als Jungunternehmerin rechnete sie für das Jahr 2008 höchstens noch mit einem Umsatz von 2 500 €.

    Nach gutem Zureden erklärte sich Amadeus schließlich bereit, ihr sein Arbeitszimmer ab zu überlassen. Aurelia zahlte dafür monatlich 500 € an ihren Ehemann. Für die ebenfalls mietweise überlassenen Büromöbel bezahlte Aurelia monatlich 150 €. Die Mietpreise sind ortsüblich.

Teil III: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Der ehemalige Unternehmer Robert Rundlich verstarb am nach langer schwerer Krankheit. Robert hatte im Dezember 1997 zusammen mit seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau Carola Rundlich ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament verfasst. Sowohl Carola als auch Robert hatten dieses Testament unterschrieben. In diesem Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein. Der gemeinsame Sohn Hans Rundlich, geboren am , sollte Schlusserbe des jeweils Letztversterbenden sein.

Das Haus in München

Die Ehegatten Robert und Carola Rundlich lebten in einem Haus in München, Am Starenweg 7. Die Wohnfläche im Erdgeschoss des Hauses und die Nutzfläche im 1. Obergeschoss betragen jeweils 100 qm. Robert Rundlich war der alleinige Eigentümer des Hauses. Robert hatte das im September 1962 fertiggestellte Haus am von Heinrich und Walburga Spring gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente erworben. Heinrich Spring (geboren am ) lebt zur Zeit mit seiner Ehefrau Walburga (geboren ) in einem Altenheim in München. Die notarielle Urkunde sah hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages folgende Regelung vor:

„Der Käufer verpflichtet sich, an das Ehepaar Spring eine monatliche Leibrente von 20 000 DM zu bezahlen; nach dem Tod eines der (Verkäufer-)Ehegatten ermäßigt sich die Leibrente auf 18 000 DM. Die Rentenzahlungen sind jeweils am ersten eines Monats zu bezahlen; die erste Rentenzahlung ist am fällig. Rentenzahlungen werden auf keinen Fall über den hinaus geleistet.

Der Käufer hat jedoch auf jeden Fall eine Rente von 20 000 DM pro Monat für die Dauer von 10 Jahren zu zahlen, d. h., die letzte Mindestrentenzahlung ist am fällig.”

Das Haus steht laut notarieller Urkunde auf einem Grundstück mit einer Fläche von 990 qm. Im Rahmen einer Nachvermessung wurde am festgestellt, dass die tatsächliche Grundstücksgröße 998 qm betrug. Heinrich Spring und Walburga haben diesbezüglich auf entsprechende Nachfrage von Robert Rundlich erklärt, dass sie daraus keine Ansprüche geltend machen werden.

Carola betreibt – mit Unterbrechungen – ein Architekturbüro im Obergeschoss des Hauses.

Carola hat für das Obergeschoss im Jahr 2005 und 2006 eine Kaltmiete von 900 € pro Monat gezahlt; daneben musste sie noch monatlich Nebenkosten von 70 € für Heizung, 60 € für Strom und 20 € für Wasser bezahlen.

Vom bis stand das Obergeschoss – nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Carola zum wegen Krankheit – leer. Zum mietete Carola erneut das Obergeschoss für 1 100 €, um dieses als Architekturbüro zu nutzen; die Nebenkosten blieben unverändert. Zum Todestag des Robert bestanden keine Mietrückstände.

Die ortsübliche Kaltmiete für einen qm Wohnfläche im Anwesen München, Am Starenweg 7 betrug im Jahr 2005 11 €, im Jahr 2006 11,50 €, im Jahr 2007 12 € und ab 2008 12,50 €. Auch für gewerbliche/freiberuflich genutzte Flächen war in den Jahren 2005 bis 2008 lediglich eine um 1 € höhere Miete pro qm zu erzielen.

Der Gutachterausschuss der Landeshauptstadt München hat für das Objekt München, Am Starenweg 7 den Wert des Grund und Bodens zum (letzter festgestellter Wert) auf 1.100 €/qm festgestellt.

Carola deutete nach einem Streit mit ihrem Sohn Hans im Jahr 2007 mehrfach an, sie würde dafür sorgen, dass dieser so wenig wie möglich erben würde. Daher hinterlegte Robert am bei einem befreundeten Notar für das Grundstück in München, Am Starenweg 7 ein notariell beurkundetes, unbefristetes Schenkungsangebot gegenüber Hans, in welchem er Hans die Schenkung des Zweifamilienhauses anbot.

Als Hans nach dem Tode seines Vaters von dem Schenkungsangebot erfuhr, nahm er dieses nicht an, da er sich noch überlegen wollte, ob er nicht lieber den Pflichtteil verlangen sollte.

Bis jetzt hat Hans aber noch nicht seinen Pflichtteil geltend gemacht.

Ein von Hans beauftragter Gutachter hat zum Todestag von Robert einen reinen Grundstückswert (Grund und Boden nebst Gebäude und Außenanlagen) für die Immobilie in München, Am Starenweg 7 von 1 125 000 € festgestellt. Wegen einer unstreitigen atypischen Lärmbelastung der Immobilie hat er einen Wertabschlag von 20 % vorgenommen, so dass sich letztlich ein Wert von 900 000 € ergab.

Die Bohrhammervermietung Rundlich e. K.

Robert Rundlich vermietete im Rahmen seines Gewerbebetriebes Bohrhämmer an Bauunternehmen. Der Betrieb ist voll vorsteuerabzugsberechtigt und wird nach dem Erbfall von dem erbrechtlichen Rechtsnachfolger fortgeführt.

Zum Abschätzen der erbschaftsteuerlichen Belastung ließ Carola von dem steuerlich bewanderten Berater Gerhard German eine Steuerbilanz auf den Todestag von Robert erstellen.

(Die im Nachfolgenden nicht angesprochenen Werte in der Bilanz zum entsprechen im Übrigen zweifelsohne den zutreffenden Steuerbilanzwerten):

Nach dieser Bilanz ergab sich ein Betriebsvermögen zum von 390 000 €.

Unter anderem war die Position „Lagerhalle Kolkrabenweg 4 in München” in dieser Bilanz enthalten; dieser Position liegt der im nachfolgenden aufgezeigte Sachverhalt zugrunde.

  • Lagerhalle Kolkrabenweg 4 in München

    Das Grundstück im Kolkrabenweg 4 in München nebst aufstehender Lagerhalle hat Rundlich 1955 erworben. In dieser Halle lagert Rundlich seine Bohrhämmer. Der Grundbesitzwert für das Grundstück Kolkrabenweg 4 in München zum Stichtag beträgt 320 000 €. In der speziell für die Erbschaftsteuer erstellten Bilanz zum Todestag wurde das Grundstück Kolkrabenweg 4 wie folgt erfasst:

    • Grund und Boden zutreffend mit 176 024,70 €;

    • Lagerhalle zutreffend mit 1 €.

Nachfolgende Wirtschaftsgüter wurden in der Bilanz zum nicht ausgewiesen:

  • Testfläche

    Zum Testen der Bohrhämmer vor Auslieferung an den Kunden hat Rundlich eine 6 Meter mal 6 Meter große Testfläche auf seinem Grundstück vor der Lagerhalle mit einer Mischung aus Beton und Metallresten ausgießen lassen.

    Die Testfläche wurde im Juli des Jahres 2000 angelegt und hat 32 000 DM zzgl. USt gekostet. Rundlich ging dabei von einer nicht zu beanstandenden Nutzungsdauer von 10 Jahren aus. Er hat die Testfläche in den letzten Jahren in seiner ertragsteuerlichen Bilanz linear abgeschrieben. German hat die Testfläche wegen der festen Verbindung mit dem Grund und Boden zum Todestag nicht ausgewiesen.

  • Schleifmaschine

    Zum Nachschleifen der Bohrwerkzeuge hat er am eine Spezialschleifmaschine mit einem Gewicht von 2 Tonnen gekauft, welche im Boden der Lagerhalle mit Bolzen an Betonfundamenten verankert ist. Die Maschine hat 17 000 € zzgl. USt. gekostet und hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Die Maschine wurde ertragsteuerlich degressiv abgeschrieben. Die Schleifmaschine wurde wegen ihres Gewichtes und der Verbindung mit Bolzen am Boden der Halle zum Todestag nicht erfasst.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Rundlich hat am für 1 000 € zzgl. USt geringwertige Wirtschaftsgüter erworben. Ertragsteuerlich hat er diese – weil der Gewinn nicht sehr hoch war – entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer – abgeschrieben. Der daraus fortgeführte Wert zum beträgt 760 €.

    German hat in Abweichung von diesem Wert in seiner Bilanz zum einen Betrag von 0 € angesetzt, weil für die Erbschaftsteuer das Abschreibungswahlrecht gem. § 6 Abs. 2 EStG erneut ausgeübt werden soll.

Die Landwirtschaft

Um sich von der anstrengenden Tätigkeit als Unternehmer zu erholen, war Rundlich noch Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Allgäu. Der Betrieb hatte am Todestag des Robert Rundlich einen Grundbesitzwert von 135 000 €. In diesem Wert war der Wohnteil des Betriebsinhabers mit 30 000 € enthalten.

Die Anteile an der Bungee-Jump GmbH

Rundlich war an der 1999 gegründeten Bungee-Jump GmbH in München zu 35 % unmittelbar beteiligt. Er hatte die GmbH-Anteile in seinem Privatvermögen gehalten.

Rundlich hatte die Anteile teilweise kreditfinanziert mit Hilfe einer Bank erworben. Am Todestag betrugen seine Bankschulden wegen des Erwerbs dieser Anteile 170 000 €; die Anteile hatten zu diesem Zeitpunkt einen gemeinen Wert (Stuttgarter Verfahren) von 1 000 000 €.

Der Sportwagen

Robert Rundlich hatte am seinen Sportwagen „Chrysler Le Baron GTC Turbo II” an den Sammler Manfred Fahr verkauft und übereignet. Da der Erwerber gerade nicht liquide war, vereinbarten Erwerber und Verkäufer eine Ratenzahlung bezüglich des Kaufpreises. Die zinslosen Ratenzahlungen sollten über 3 Jahre laufen. Die ersten zwei Jahre sollte Fahr 700 € pro Monat zahlen, im letzten Jahr sollte dann die monatliche Rate auf 1 000 € pro Monat steigen. Die erste Rate war am fällig.

Der Communicator

Der Erblasser hat am bei der Firma Handyfix ein neues Handy, einen Nokia Communicator bestellt. Beim Abschluss des Kaufvertrags hatte der Erblasser die Hälfte des Kaufpreises von 800 €, also 400 € angezahlt.

Am Todestag des Erblassers war das Gerät wegen Lieferproblemen noch nicht geliefert.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die zutreffende festzusetzende Erbschaftsteuer für Carola Rundlich, falls Hans Rundlich seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat, aber sich auch weigert, eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben.

Gehen Sie dabei auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein (1 € = 1,95583 DM).

Selbst ermittelte Beträge sind ggf. auf zwei Nachkommastellen zu runden.

Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der maßgebenden Vorschriften.

Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet der Ertragsteuern

Teil Ia: Einkommensteuer
Sachverhalt 1

Die seit Jahren verheirateten Eheleute B (Herr B geb. , Frau B geb. ) leben seit Jahren gemeinsam in ihrem Einfamilienhaus (Bj. 1888) in Bad Hersfeld (Hessen) gemeinsam mit dem ledigen Sohn (S1), geboren am . S1 stammt aus der ersten Ehe von Frau B, sein leiblicher Vater ist bereits 1999 verstorben. Im Jahr 2007 befand sich S1 in Berufsausbildung. Er bezog im Jahr 2007 Versorgungsbezüge (Bezüge aus einer betrieblichen Zusatzversorgung des verstorbenen Vaters; Versorgungsbeginn: 1999) i. H. v. 5 475 € und Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsgutschriften eines Sparbuches mit gesetzlicher Kündigungsfrist) i. H. v. 3 645 €.

Frau B hatte am (Datum des notariellen Vertrages) in Donaueschingen (Baden-Württemberg) ein unbebautes Grundstück für umgerechnet 100 000 € (inkl. Nebenkosten) mit der Absicht erworben, es zu bebauen und dort ihren Lebensabend zu verbringen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen am über; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am . Frau B stellte bereits im Oktober 1997 einen Bauantrag und begann nach Erteilung der Baugenehmigung noch im selben Jahr mit dem Bau eines Einfamilienhauses, welches am fertiggestellt wurde. Die Baukosten beliefen sich auf „günstige” 450 000 €, da Frau B erhebliche Eigenleistungen (umgerechneter Wert ca. 250 000 €) erbracht hatte. Entgegen der ursprünglichen Planung bezog Familie B das Haus nicht selbst, sondern Frau B vermietete es zu Wohnzwecken für monatlich 2 500 € (= Kj. 2007). In den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2006 wurden (It. bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen) Absetzungen für Abnutzung i. H. v. insgesamt 191 250 € einkünftemindernd in Anspruch genommen. Bis zum entstanden in Bezug auf das Grundstück unstreitig Werbungskosten i. H. v. 20 000 € (einschließlich AfA [5 625 €], aber ohne Schuldzinsen). Am (Datum des notariellen Vertrags); Übergang Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr am ; Grundbucheintragung am , verkaufte Frau B das Grundstück für 800 000 € (Zahlungseingang am ).

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten hatte Frau B durch ein Hypothekendarlehen mit 12-jähriger Laufzeit finanziert. Da die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung auf einer nicht unerheblichen Vorfälligkeitsentschädigung bestand, entschloss sich Frau B, das Darlehen beizubehalten und den gesamten Verkaufserlös sofort bis zum Ablauf der Darlehensrestlaufzeit festverzinslich anzulegen (Zinsertrag 2007, 21 000 €) und danach die Restvaluta des Darlehens zu tilgen. Die Bank verlangte jedoch die Absicherung des Darlehens durch Eintragung einer Hypothek zu Lasten des eigengenutzten Einfamilienhauses in Bad Hersfeld. In 2007 betrugen die Schuldzinsen 40 000 €.

Frau B betreibt als Einzelunternehmerin ein Fabrikationsunternehmen für Arbeitsbekleidung in Bad Hersfeld. Der für 2007 nach § 5 EStG ermittelte Gewinn betrug 320 000 €. Der erklärte Gewinn berücksichtigt auch die beiden folgenden Geschäftsvorfälle:

  1. Frau B kaufte am einen Porsche zum Neupreis (= Listenpreis) von 60 000 € und USt 11 400 €. Der PKW wird nach glaubhaft gemachten Angaben von Frau B nur zu 10 % privat genutzt, da sie die Kundenpflege ihres Unternehmens bundesweit selbst erledigt; ein Fahrtenbuch wird jedoch nicht geführt. Der Kaufpreis wurde am (= 26 400 €) und am (= 45 000 €) gezahlt. In 2007 wurde der Vorgang wie folgt gebucht:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    PKW
    15 000 €
     
     
    Vorsteuer
    11 400 €
    an Bank
    26 400 €

    Die Kfz-Kosten wurden wie folgt ermittelt und in voller Höhe als Aufwand gebucht:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Kfz-Steuer, gezahlt am
    für den Zeitraum bis
    920 €
    Kfz-Haftpflichtversicherung, gezahlt
    am für den Zeitraum
    bis
    1 440 €
    AfA, bis
    (linear 20 % von 15 000 €)
    3 000 €
  2. Am (Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr mit Ablauf des ) veräußerte sie ihren bisherigen PKW, den sie am zum Neupreis von 100 000 € zuzüglich USt 16 000 € erworben hatte. Das Fahrzeug hatte am einen zutreffenden Buchwert von 58 333 €. Der Veräußerungserlös betrug 84 000 € zuzüglich USt 15 960 €. Die Beträge wurden privat vereinnahmt und der PKW erfolgsneutral ausgebucht. Die übrigen fixen und laufenden Kosten wurden zutreffend, ein Privatanteil jedoch nicht erfasst, obwohl auch dieses Fahrzeug nach glaubhaft gemachten Angaben (ein Fahrtenbuch wurde jedoch nicht geführt) von Frau B ebenfalls zu 10 % privat genutzt wurde.

Der Vater (V) des Herrn B, Rentner, besaß seit 2001 Aktien der Müll-AG (Sitz und Geschäftsleitung in Gera, Thüringen) im Nennwert von 6 000 €. Er hatte die Aktien für 4 500 € angeschafft. Das Grundkapital der AG betrug 600 000 €. Zum wurde das Grundkapital aus Fremdmitteln auf 1,5 Mio. € aufgestockt. V übernahm jedoch keine neuen Anteile. Am verstarb V. Die Aktien gingen je zu 1/2 auf Herrn B und seine Schwester (S) über, die sie im Privatvermögen hielten. S veräußert am ihre Aktien zum Kurswert von 5 000 € zuzüglich Nebenkosten von 250 € an Herrn B. Noch im Oktober 2005 erwirbt Herr B an der Börse Aktien der Müll-AG im Nennwert von 9 000 € für 12 500 € zuzüglich Nebenkosten von 600 €.

Anfang 2007 wurde bekannt, dass die Müll-AG nicht wie behauptet über das Know-how an einem einmaligen Müllvernichtungsverfahren verfügt. Die Müll-AG hatte den aufgenommenen Müll illegal ins Ausland verschifft. Bedingt durch diese Ungereimtheiten wurde im Frühjahr 2007 das Insolvenzverfahren über die Müll-AG eröffnet. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens stand im November 2007 fest, dass die Aktionäre der Müll-AG bei der bevorstehenden Liquidation keinen Teil ihres Vermögens ausgezahlt bekommen werden. Die Liquidation wurde noch in 2007 abgeschlossen.

Aufgaben:

  1. Ermitteln Sie die Einkünfte der Eheleute B für den Veranlagungszeitraum 2007 (auf Steuerpflicht, Tarif und Veranlagungsart ist nicht einzugehen). Etwaige umsatzsteuerliche Fragen sind nicht zu klären. Eventuelle Wahlrechte zugunsten des niedrigst möglichen Ansatzes der Einkünfte gelten als ausgeübt.

  2. Prüfen Sie, ob für den Sohn S1 im Veranlagungszeitraum 2007 Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewähren sind. Auf Kindergeld (§ 31 EStG) ist nicht einzugehen.

Allgemeiner Hinweis:

Alle eventuell zu stellenden Anträge gelten als gestellt.

Sachverhalt 2

An der X-KG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) ist X als Komplementär mit einer Einlage von 10 000 € (voll eingezahlt) zu 50 % beteiligt. Das Kapitalkonto entspricht zum seiner Einlage. Im Veranlagungszeitraum 2004 entfällt auf X ein Verlustanteil von 30 000 €. Am wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterstellung des X von der des Komplementärs in die des Kommanditisten (eingetragene Hafteinlage = 10 000 €) umgewandelt. Neue Komplementärin wird die in die KG eintretende Y-GmbH. Die Änderungen werden am im Handelsregister eingetragen.

Im Jahr 2006 wird die Kommanditeinlage des X um 15 000 € erhöht. Die Einlage wird im Jahr 2006 erbracht. Weitere Einlagen oder Entnahmen erfolgen nicht.

Die auf X entfallenden Verlustanteile betragen:

  • im Veranlagungszeitraum 2005 30 000 €; davon entfallen 10 000 € auf den Zeitraum bis zum bzw. 20 000 € auf den Zeitraum vom bis zum ;

  • im Veranlagungszeitraum 2006 10 000 €;

  • im Veranlagungszeitraum 2007 12 000 €.

Aufgabe:

Stellen Sie die einkommensteuerliche Behandlung der Verlustanteile bezüglich des X für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 dar.

Teil Ib: Gewerbesteuer
Sachverhalt

Am beschlossen H und S, Sonnenkollektoren für Zeltdächer zur Stromerzeugung zu entwickeln, die in einem Rucksack verstaut werden können. Zum gründeten H und S die „SolarStrom-GmbH & Co. KG” mit Sitz und Geschäftsleitung in Eisenach, deren Kommanditisten H und S wurden. Alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin war die ebenfalls am errichtete „SolarStrom-GmbH” mit Sitz und Geschäftsleitung in Eisenach. Am wurden die Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Erst ab diesem Zeitpunkt bemühten sich die Gesellschafter um den Abschluss von Lieferverträgen mit Outdoor- und Campingausrüstern. Der erste Vertrag konnte am unterzeichnet werden; weitere folgten. Aufgrund der behördlichen Genehmigungsprozedur konnte mit der Entwicklung der Sonnenkollektoren erst am begonnen werden. Wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten drohte das Scheitern des gesamten Projekts. Nach Behebung der Probleme konnte der erste funktionstüchtige Sonnenkollektor erst zum fertiggestellt werden; so dass die Auslieferung der Sonnenkollektoren erst Mitte Januar 2004 erfolgen konnte.

In den Jahren 2001 bis 2007 sind ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Erträge und Aufwendungen angefallen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht zu berücksichtigen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001
Aufwendungen
1 500 €
Erträge
0 €
2002
Aufwendungen
7 500 €
Erträge
0 €
2003
Aufwendungen
40 000 €
Erträge
0 €
2004
Aufwendungen
210 000 €
Erträge
200 000 €
2005
Aufwendungen
210 000 €
Erträge
200 000 €
2006
Aufwendungen
195 000 €
Erträge
200 000 €
2007
Aufwendungen
150 000 €
Erträge
200 000 €

Aufgabe:

  1. Nehmen Sie mit ausführlicher Begründung Stellung zu den Voraussetzungen und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht.

  2. Stellen Sie die Höhe der vortragsfähigen Gewerbeverluste am Ende des jeweiligen Erhebungszeitraumes fest.

  3. Ab welchem Zeitpunkt könnten gewerbesteuerliche Verluste berücksichtigt werden, wenn H und S statt der GmbH & Co. KG nur eine GmbH gegründet hätten?

Teil II: Körperschaftsteuer
A. Allgemeines

Die 1995 gegründete X-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Buchhandel. Gesellschafter der X-GmbH ist deren alleiniger in Frankfurt wohnhafter Geschäftsführer A mit 100 %.

Die X-GmbH hat am folgende Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwand
Erträge
Versch.
 
 
 
Aufwendungen
16 000 000 €
Erlöse
20 000 000 €
Jahresüberschuss
4 000 000 €
 
 
 
20 000 000 €
 
20 000 000 €

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Dies gilt auch für alle Tochtergesellschaften.

Die Bilanz der X-GmbH zum wird am erstellt und am mit der Steuererklärung 2007 beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Ein Körperschaftsteuerbescheid 2007 wurde bisher nicht erlassen.

Das verwendbare Eigenkapital der X-GmbH beträgt zum  0 €.

B. Einzelsachverhalte
1. Körperschaftsteuerzahlung und -erstattung

Die X-GmbH leistet am eine Körperschaftsteuervorauszahlung für 2007 in Höhe von 10 000 €. Diese Vorauszahlung erhält sie am wieder zurückerstattet.

Die Zahlung vom wird als Betriebsausgabe gebucht, ihre Rückerstattung vom aber nicht als Einnahme erfasst.

2. Darlehen der X-GmbH an die Z-GmbH

A ist an der Z-GmbH mit Sitz in Berlin zu 100 % beteiligt. Beteiligungs- und Stimmrechte sind identisch.

Am gewährt die X-GmbH der Z-GmbH ein Darlehen von 1 Mio. € mit einem Zinssatz von 10 %. Der bankübliche angemessene Zinssatz beträgt für das ganze Jahr 2007 durchgehend 6 %.

Am zahlt die Z-GmbH vereinbarungsgemäß das Darlehen von 1 Mio. € sowie die Zinsen von 100 000 € an die X-GmbH zurück. Diese bucht die Zinsen nicht als Betriebseinnahme.

Die Z-GmbH bucht die Zinszahlungen in 2007 als Betriebsausgabe. Diese Buchung liegt auch dem am bestandskräftig gewordenen Körperschaftsteuerbescheid 2007 gegen die Z-GmbH zugrunde.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 für die zusammenveranlagten A und E ist ebenfalls bestandskräftig. Die Zinszahlung der Z-GmbH an die X-GmbH in 2007 wurde in diesem Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt.

Den für die Z-GmbH sowie A und E zuständigen Finanzbehörden waren bei Erlass der Bescheide für 2007 an die Z-GmbH sowie A und E der Inhalt des Darlehensvertrages und seine Durchführung bekannt.

3. Finanzierung einer Geliebten

A hat am seinen Sohn S als Prokuristen angestellt. Dessen Aufgabenbereich betrifft den An- und Verkauf von Büchern. In den Folgejahren erwies sich S bei dieser Tätigkeit als korrekt und zuverlässig.

Im Jahre 2007 fingiert S jedoch Rechnungen an die X-GmbH für in Wirklichkeit gar nicht erbrachte Leistungen und verwendet die von der X gezahlten und von der X-GmbH als Ausgaben gebuchten Beträge in einem Gesamtbetrag von 20 000 € zur Finanzierung seiner materiell sehr anspruchsvollen Geliebten.

Obwohl A seinen Organisations- und Überwachungspflichten im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit ausreichend nachgekommen war, waren ihm diese fingierten Rechnungen nicht aufgefallen.

Diese Vorgänge werden im ersten Halbjahr 2008 durch die für die Bilanzerstellung beauftragten Wirtschaftsprüfer aufgedeckt und gelangen dem A dabei erstmals zur Kenntnis.

Anfang September 2008 macht A gegen seinen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Sohn S die Rückzahlung dieser 20 000 € an die X-GmbH geltend.

4. Ausländische Einkünfte

Die X-GmbH hat im Staat A eine Verkaufsfiliale. Die entsprechenden Räumlichkeiten sind angemietet.

In der am bei der Steuerbehörde des Staates A abgegebenen Körperschaftsteuererklärung gibt die Verkaufsfiliale der Steuerbehörde den korrekt ermittelten Gewinn 2007 mit 400 000 € an. Diese Einkünfte unterliegen im Staate A der Körperschaftsteuer mit 30 %.

Die Steuerbehörde des Staates A setzt am die Körperschaftsteuer 2007 mit 30 % von 400 000 = 120 000 € fest. Dieser Bescheid wird nach den Bestimmungen des Staates A am bestandskräftig.

Am bezahlt die X-GmbH diese Steuern von 120 000 € an die zuständige Steuerbehörde des Staates A.

Deutschland hat mit dem Staat A kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

In der Bilanz der X-GmbH zum und der deutschen Körperschaftsteuererklärung 2007 ist der Gewinn aus der Verkaufsfiliale nicht enthalten.

Die X-GmbH wünscht die Anrechnung der gesamten Steuer von 120 000 € auf die deutsche Körperschaftsteuer. Ein Antrag auf Abzug dieser Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird nicht gestellt.

Die gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind in Deutschland und im Staat A identisch.

C. Organschaft

Die O-GmbH mit Sitz in Kassel wird durch schriftlichen Vertrag vom gegründet und nimmt an diesem Tag ihre Arbeit auf. Am gleichen Tag wird der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist der Handel mit Computern. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt am . Das Stammkapital beträgt 200 000 €.

Der alleinige Geschäftsführer der O-GmbH, F, lebt und arbeitet in Kassel.

An der O-GmbH sind beteiligt:

  • die X-GmbH mit 70 %;

  • die M-GmbH mit Sitz in Leipzig mit 20 %;

  • der in Rostock ansässige Privatmann P mit 10 %.

Die Stimmrechte entsprechen den Beteiligungen.

Die O-GmbH erwirtschaftet in ihrem Rumpfwirtschaftsjahr vom bis einen Verlust nach Handels- und Steuerbilanz von 100 000 €, der identisch ist mit dem negativen zu versteuernden Einkommen für den gleichen Zeitraum. Auf das 3. und 4. Quartal 2006 entfällt jeweils ein Verlust von 50 000 €.

Dem bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom für die O-GmbH liegt das negative Einkommen von 100 000 € zugrunde.

Am schließen die X-GmbH und die O-GmbH mit Wirkung vom einen schriftlichen Vertrag, der bis zum wirksam sein soll und in dem u. a. Folgendes vereinbart wird:

„Die O-GmbH führt ihren gesamten Jahresüberschuss, der nach Ausgleichszahlungen an die Gesellschafter M-GmbH und P verbleibt, nach Maßgabe des § 301 AktG an die X-GmbH ab.

Die M-GmbH erhält jährliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 20 % und P in Höhe von 10 % der Beteiligung am Stammkapital der O-GmbH von 200 000 €.

Die X-GmbH gleicht die während der Vertragsdauer entstandenen Jahresfehlbeträge nach den in § 302 Abs. 1 und 2 AktG beschriebenen Grundsätzen aus.

Die O-GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.”

Am stimmt die Gesellschafterversammlung der X-GmbH diesem Vertrag zu.

Am stimmt auch die Gesellschafterversammlung der O-GmbH dem Vertrag zu. Am gleichen Tag wird dieser Zustimmungsbeschluss notariell beurkundet.

Der Gewinnabführungsvertrag vom sowie die Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der X-GmbH vom werden am im Handelsregister in Kassel eingetragen.

Am überweist die O-GmbH einen Betrag von 1 820 000 € aus handelsrechtlicher Gewinnabführung 2007 an die X-GmbH. Dabei ist der handelsrechtliche Verlust der O-GmbH aus dem Jahre 2006 in Höhe von 100 000 € bereits abgezogen worden. Am gleichen Tag überweist die O-GmbH an die M-GmbH 40 000 € und an P 20 000 € als Ausgleichszahlungen.

Die O-GmbH ermittelt ihr steuerliches Einkommen 2007 wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufender Gewinn
 
2 000 000 €
Ausgleichszahlung an M-GmbH
40 000 €
Ausgleichszahlung an P
20 000 €
handelsrechtliche Gewinnabführung
an X-GmbH
1 820 000 €
Einkommen
 
120 000 €
negatives Einkommen 2006
100 000 €
Einkommen 2007
 
20 000 €

In dem Gewinn der O-GmbH 2007 ist auch enthalten der Gewinn aus der am erfolgten Veräußerung einer Beteiligung an der T-GmbH mit Sitz in Köln in Höhe von 40 000 €.

Die X-GmbH hat keinen Anspruch aus handelsrechtlicher Gewinnabführung in 2007 gegen die O-GmbH aktiviert.

Die O-GmbH gibt bei dem zuständigen Finanzamt in Kassel keine Körperschaftsteuererklärung 2007 ab. Die X-GmbH rechnet in ihrer Körperschaftsteuererklärung 2007 das o. a. Einkommen der O-GmbH mit 20 000 € ihrem eigenen zu versteuernden Einkommen zu.

D. Aufgabe
  1. Das für die X-GmbH zuständige Finanzamt in Frankfurt möchte die Organschaft nicht anerkennen. Die X-GmbH bittet Sie um ein steuerliches Gutachten, ob die einzelnen Voraussetzungen einer Organschaft gegeben sind.

    Untersuchen Sie mit einer genauen Begründung, ob im Fall C alle Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vorliegen.

    Ermitteln Sie dabei auch die von der X-GmbH und der O-GmbH zu versteuernden Beträge und überprüfen Sie die handelsrechtliche Gewinnabführung der O-GmbH an die X-GmbH.

  2. Ermitteln Sie bei der X-GmbH unter Berücksichtigung der Einzelsachverhalte (unter B) und der unter C dargestellten Problematik das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Körperschaftsteuer für das Jahr 2007.

Hinweis:

Aus Vereinfachungsgründen sollen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag außer Betracht bleiben.

Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen

Teil I: Mega-GmbH

Sachverhalt:

Satzungszweck der Mega-GmbH (M-GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in München (Bayern) ist die Herstellung und der Vertrieb von Gartengeräten.

Bei der M-GmbH handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB (das Betriebsvermögen der M-GmbH überschreitet jedoch seit Jahren die Grenzen des § 7g EStG); das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Das Stammkapital in Höhe von 50 000 € wurde im Gründungsjahr (1995) voll eingezahlt.

Alleiniger Gesellschafter ist Herr Klein (K), der gleichzeitig auch seit der Gründung als Geschäftsführer der M-GmbH bestellt und im Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit ist.

Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2006 wurden – mangels abweichender Ansätze und Bewertungen – ausschließlich einheitliche Handels- und Steuerbilanzen erstellt. Auch für das Wirtschaftsjahr 2007 wird – soweit möglich – eine Einheitsbilanz zum angestrebt.

Gewinnausschüttungen wurden für 2006 nicht beschlossen und sind auch für 2007 nicht vorgesehen.

K wendet sich an Sie als Steuerberater/-in der M-GmbH und bittet um Überprüfung der nachfolgend dargestellten Einzelsachverhalte hinsichtlich deren bilanziellen Behandlung.

K ist daran interessiert, dass die M-GmbH möglichst wenig Steuern bezahlen muss, und legt daher großen Wert darauf, dass der Jahresüberschuss 2007 zu der geringsten steuerlichen Belastung führt. Um langjährige Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren zu vermeiden, soll in Zweifelsfällen nach der Verwaltungsauffassung entschieden werden.

Tag der Bilanzaufstellung ist der .

Aufgabe:

  1. Nehmen Sie zu den nachfolgend dargestellten Einzelsachverhalten unter Hinweis auf die einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften Stellung.

  2. Geben Sie dabei die jeweils noch erforderlichen (Korrektur-)Buchungen in der Handels- und Steuerbilanz für das Jahr 2007 an.

    Sollte gegebenenfalls ein abweichender steuerlicher Abschluss erforderlich sein, sind (ausgehend von dem handelsrechtlichen Abschluss) die dafür notwendigen Buchungen ebenfalls anzugeben.

  3. Stellen Sie zu jedem Einzelsachverhalt die Gewinnauswirkungen der von Ihnen vorgenommenen (Korrektur-)Buchungen auf den handelsbilanziellen bzw. steuerbilanziellen Jahresüberschuss 2007 zusammen (Bilanzposten-Methode oder Gewinn- und Verlust-Posten-Methode).

    Die Auswirkungen auf die Steuerrückstellungen sowie die Bilanzierung latenter Steuern (Steuerabgrenzung nach § 274 HGB) sind dabei nicht darzustellen.

  4. Sollten im Rahmen der Einkommensermittlung für 2007 außerbilanzielle Änderungen erforderlich sein, sind diese begründet anzuführen und die Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen der M-GmbH darzustellen.

  5. Stellen Sie im Einzelsachverhalt 3. auch die bei der Landschaftsbau OHG durch die Grundstücksübertragung erforderlichen steuerlichen Bilanzansätze zum dar.

Hinweise:

Die M-GmbH versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten und führt ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus. Die von der M-GmbH erhaltenen Rechnungen erfüllen sämtliche Voraussetzungen der §§ 14 ff. UStG.

Auf gewerbesteuerliche, umsatzsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Probleme sowie die steuerlichen Auswirkungen beim Gesellschafter K ist nicht einzugehen.

Eine Übertragung etwaiger steuerfreier Rücklagen ist in 2007 nicht vorgesehen.

Cent-Beträge sind auf volle Euro-Beträge zu runden.

Einzelsachverhalte:

In der vorläufigen Handels-/Steuerbilanz der M-GmbH zum sind von Ihnen die nachfolgenden Einzelsachverhalte noch zu überprüfen. Sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt, wurden noch keine Buchungen vorgenommen.

  1. Am hat die M-GmbH in Augsburg (Bayern) eine neue Filiale eröffnet. Zu diesem Zweck hat sie ein bislang zu Wohnzwecken genutztes Gebäude (Baujahr 1960) angemietet (befristet bis zum , nicht verlängerbar). Die folgenden erforderlichen Umbauarbeiten wurden alle bis zum fertiggestellt und erfolgten vereinbarungsgemäß auf eigene Rechnung der M-GmbH:

    • Die M-GmbH ließ einige Türen ersetzen, die zwar noch nicht abgenutzt waren, aber farblich nicht zum Firmenlogo passten. Die neuen Türen haben die M-GmbH 5 000 € zzgl. 950 € Umsatzsteuer gekostet und unterliegen einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren. Gemäß dem Mietvertrag darf die M-GmbH diese Türen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausbauen und hat gegenüber dem Vermieter auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 951 BGB.

    • Um die Waren vom Lager im Untergeschoss in die Verkaufsräume im Erd- und 1. Obergeschoss besser transportieren zu können, wurde für 15 000 € zzgl. 2 850 € Umsatzsteuer ein Lastenaufzug eingebaut (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 10 Jahre).

      Da der Vermieter nach Ablauf des Mietverhältnisses beabsichtigt, das Gebäude wieder zu Wohnzwecken zu vermieten, ist die M-GmbH bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, diesen Lastenaufzug wieder zu entfernen. Hierfür betragen die voraussichtlichen Kosten nach den derzeitigen Preisverhältnissen 4 000 € netto, im Jahre 2017 voraussichtlich 7 500 €.

    • In den Verkaufsräumen waren zudem noch Ladeneinbauten für 40 000 € zzgl. 7 600 € Umsatzsteuer erforderlich (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre).

      Diesbezüglich ist die M-GmbH bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zum Ausbau verpflichtet, eine Entschädigung (§ 951 BGB) durch den Vermieter ist allerdings nicht vorgesehen.

    Die M-GmbH buchte die angefallenen Kosten in 2007 wie folgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Sonstige betriebliche
     
     
     
    Aufwendungen
    60 000 €
     
     
    Vorsteuer
    11 400 €
     
     
     
    an Bank
    71 400 €
  2. K hatte im Oktober 2005 einen Anteil an der Gartenbau GmbH in Höhe von 0,8 % für einen Kaufpreis von 20 000 € erworben und diesen in seinem Privatvermögen gehalten. Da sich die Gartenbau GmbH sehr positiv entwickelt hat und der Anteil sich als „gewinnbringende Investition” herausstellte, legte K diesen Anteil zum zur Stärkung des Betriebskapitals in seine M-GmbH verdeckt ein. Der Verkehrswert (= Teilwert) zum beträgt 40 000 €, zum Bilanzstichtag 45 000 € und zum Tag der Bilanzerstellung (= ) bereits 47 000 €.

    Bei der M-GmbH wurde dieser Vorgang buchmäßig bisher nicht erfasst, weil die Übertragung ohne Entgelt erfolgte.

    Die Gartenbau GmbH beschloss am eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2006 (Ausschüttungszeitpunkt: ). Die M-GmbH erhielt nach Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 2 000 € und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 110 € eine Gutschrift auf ihrem Bankkonto von 12 890 €. Eine zutreffende und ordnungsgemäß ausgestellte Steuerbescheinigung liegt der M-GmbH vor; hierauf wurde u. a. auch eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 KStG in Höhe von 5 000 € bescheinigt.

    Die M-GmbH buchte die Gewinnausschüttung in 2007 wie folgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Bank
    12 890 €
    an
    Erträge aus
     
     
     
     
    Wertpapieren
    12 890 €
  3. Die M-GmbH ist zu 40 % an der Landschaftsbau OHG (OHG) beteiligt. Die OHG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) führt zur Darstellung der Beteiligungsverhältnisse ein Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) und für die übrigen Geschäftsvorfälle ein variables Konto (Kapitalkonto II). Im Betriebsvermögen der OHG sind bisher keine stillen Reserven vorhanden. Die weiteren Gesellschafter der OHG sind ausschließlich natürliche Personen.

    Die M-GmbH hatte ein unbebautes Grundstück zum für (umgerechnet) 30 000 € erworben und hierauf ein Gebäude für insgesamt 180 000 € errichtet (Fertigstellung zum ). Das bisher von der M-GmbH genutzte Gebäude wurde bisher zutreffend nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG linear mit 3 % abgeschrieben. Ende des Jahres 2007 wurde dieses bebaute Grundstück nicht mehr von der M-GmbH benötigt und deshalb zum (Übergang von Nutzen und Lasten) von der M-GmbH auf die OHG übertragen (Verkehrswert = Teilwert zum für den Grund und Boden 150 000 € und für das Gebäude 250 000 €).

    Im Rahmen dieser Übertragung auf die OHG übernahm diese eine mit dem Grundstück zusammenhängende Verbindlichkeit der M-GmbH von 50 000 € und überwies an die M-GmbH einen Betrag von 150 000 €. Zudem erfolgte bei der OHG auf dem Kapitalkonto I der M-GmbH bei der OHG eine Gutschrift in Höhe von 200 000 €.

    Die M-GmbH buchte diesen Vorgang in 2007 wie folgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Verbindlichkeit
    50 000 €
     
     
     
    Bank
    150 000 €
    an
    Grund
     
     
     
     
    und Boden
    30 000 €
     
     
     
    Gebäude
    161 100 €
     
     
     
    Sonst. betr.
     
     
     
     
    Erträge
    8 900 €

    Der auf die M-GmbH entfallende Gewinnanteil aus der 40 %igen OHG-Beteiligung für das Jahr 2007 ist zutreffend berücksichtigt.

    Die OHG aktivierte den Grund und Boden sowie das Gebäude mit dem Teilwert.

  4. Zum befinden sich im Lager der M-GmbH unter anderem noch fünf Garten-Traktoren, die zwar schon hergestellt, aber noch nicht veräußert worden sind. K hat für die M-GmbH im Rahmen der Inventur folgende Bewertung vorgenommen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Materialkosten
    8 000 €
    Fertigungslöhne
    9 000 €
     
    17 000 €

    Die fünf Garten-Traktoren wurden daher in der Bilanz unter „Fertige Erzeugnisse und Waren” mit 17 000 € und als Bestandserhöhung nach § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB erfasst.

    Der für steuerliche Zwecke zutreffend aufbereitete Betriebsabrechnungsbogen weist folgendes Bild auf:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Materialkosten
    500 000 €
    Materialgemeinkosten
    10 000 €
    Fertigungslöhne
    600 000 €
    Fertigungsgemeinkosten
    360 000 €
    Verwaltungskosten
    22 050 €
    Vertriebskosten
    14 700 €

    Bei der Ermittlung der Verkaufspreise wird auf die Selbstkosten ein durchschnittlicher Gewinnaufschlag von 25 % vorgenommen.

  5. Der Bestand der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (alle Umsätze zu 19 % Umsatzsteuer) beträgt zum  150 000 €. Für das pauschale Ausfallrisiko können aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Wirtschaftsjahre 2 % des Forderungsbestandes angesetzt werden.

    Im Forderungsbestand ist eine Forderung mit dem Nennwert von 11 900 € gegen die Firma Gartenwunder-GmbH enthalten, die im November 2007 beim Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt hat. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin am förmlich eingeleitet.

    Nachdem K hiervon erfahren hatte, hat er die Forderung am zur Tabelle angemeldet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter hat gegenüber K mitgeteilt, dass die Gläubiger der Firma Gartenwunder-GmbH voraussichtlich nur mit einer Quote von 20 % rechnen können.

    Am ist eine weitere Forderung in Höhe von 2 000 €, die im Forderungsbestand zum enthalten ist, überraschend ausgefallen, da an diesem Tag das völlig unterversicherte Unternehmen des Schuldners vollständig abgebrannt ist.

    Die M-GmbH buchte aufgrund dieser Feststellungen (2 % von 150 000 € + 2 000 €) zum wie folgt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Sonst. betr.
     
     
     
     
    Aufwendungen
    5 000 €
    an
    Wertberich-
    tigung auf Ford
    5 000 €
Teil II: B-GmbH
1. Aufgabe (Grundfall):

Die B-GmbH (B), ein Maschinenbauunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Mannheim (Baden-Württemberg), hat am einen Vertrag mit der US-amerikanischen Firma U über die sofortige Lieferung einer Fertigungsmaschine nach North Carolina geschlossen. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio. US-Dollar und wird in dieser Währung fakturiert. Zahlungstermin ist der .

Am Tag des Vertragsschlusses soll der Preis (Wechselkurs) für einen US-Dollar 0,80 € betragen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante a)
Am beträgt der Preis für einen
US-Dollar 0,70 €.
Variante b)
Am beträgt der Preis für einen
US-Dollar 0,90 €.

Beide Werte verändern sich zum nicht mehr.

Frage 1:

Wie bucht B den Vorgang am handels- und steuerrechtlich?

Frage 2:

Wie bucht sie in den beiden Alternativen in ihrer Handels- und Steuerbilanz zum ?

2. Aufgabe (Abwandlung des Grundfalles):

Um das Währungsrisiko abzusichern, erwirbt B mit dem Kontrakt eine „Put”-Option, mit der sie das Recht erhält, am  10 Mio. US-Dollar zu einem Preis von je 0,80 €/Dollar verkaufen zu können, und zahlt hierfür 150 000 €.

Frage 1:

Wie ist der Optionserwerb handels- und steuerrechtlich zu behandeln (auch buchhalterisch)?

Frage 2:

Wie hat jetzt der handels- und steuerbilanzielle Ausweis am bei den Alternativen a) und b) zu erfolgen? Ändert sich die Beurteilung am ?

Hinweis:

Die Umsatzsteuer ist in beiden Aufgaben nicht zu berücksichtigen.

Teil III: Armaturen-GmbH

Sachverhalt:

Die Armaturen-GmbH (A-GmbH) mit Sitz und Geschäftsleitung in Stuttgart (Baden-Württemberg) ist ein Hersteller von Gasdruckarmaturen. Sie wurde am mit einem Stammkapital von 5 Millionen € gegründet; das Stammkapital wurde vollständig eingezahlt.

Bei der A-GmbH entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Die Gewinne sind in der Vergangenheit immer vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet worden.

Die Geschäftsleitung der A-GmbH möchte den bislang einheitlich geführten Betrieb der A-GmbH in der Weise umstrukturieren, dass die Grundstücke, die Produktion und die Beteiligung in jeweils eigenständige Personengesellschaften überführt werden, soweit die Umstrukturierung in Kapitalgesellschaften nicht günstiger ist. Die A-GmbH soll nur noch als Holding fungieren. Ziel ist es, durch diese Umstrukturierungen die einzelnen Bereiche wirtschaftlicher führen zu können.

Die Endstruktur soll folgendes Aussehen haben:

Die A-GmbH soll jeweils 100 % der Anteile an den Untergesellschaften halten. Die Gesellschaft Grundstücksverwaltung soll die Grundstücke an die nutzenden Gesellschaften entgeltlich überlassen.

Die Wirtschaftsgüter der A-GmbH sollen bis auf das Bankkonto in das jeweilige Betriebsvermögen der Untergesellschaften überführt werden, die A-GmbH soll im Gegenzug ausschließlich die Beteiligung an den Untergesellschaften halten. Dabei möchte die Geschäftsleitung in der Steuerbilanz der A-GmbH lediglich das Bankkonto und die Beteiligungen ausgewiesen haben, die Handelsbilanz soll diesen Ansätzen so weit wie möglich entsprechen.

Durch die Umstrukturierung sollen – wenn möglich – keine Steuern entstehen, d. h., es sollen so weit wie möglich die Buchwerte fortgeführt und keine stillen Reserven aufgedeckt werden.

Die Umstrukturierung soll zum vorgenommen werden, dabei sind Zwischengesellschaften, die in die vorgesehene Endstruktur zu überführen sind, nicht erwünscht. Um lange Verfahren mit den Finanzbehörden zu vermeiden, soll in Zweifelsfällen die Auffassung der Verwaltung der Beurteilung zu Grunde gelegt werden.

Die einheitliche Handels- und Steuerbilanz der A-GmbH zum hatte folgendes Aussehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz A-GmbH zum in €
Patente
30 000
Stammkapital
5 000 000
Grund und Boden
1 000 000
 
 
Gebäude
1 020 000
 
 
Maschinen
400 000
 
 
Betriebs- und
Geschäfts-
ausstattung
250 000
Verbindlichkeiten
aus Anschaffung
von Patenten
30 000
Beteiligung
1 000 000
Verbindlichkeiten
aus Beteiligungs-
erwerb
500 000
Rohstoffe
400 000
 
 
Forderungen aus
Lieferungen
500 000
 
 
Sonstige
Vermögens-
gegenstände
800 000
 
 
Bank
130 000
 
 
 
5 530 000
 
5 530 000

Erläuterung der einzelnen Bilanzposten:

Patente

Bei den Patenten handelt es sich um drei Fertigungsverfahren, die am für jeweils 11 000 € erworben wurden. Die Nutzung der Patente wurde der A-GmbH auf 11 Jahre eingeräumt. Der Teilwert der drei Patente beträgt jeweils 20 000 €.

Grundstücke

Das Grundstück mit der Fabrikationshalle und das Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude wurden am von einer Bank erworben.

Für das Fabrikationsgrundstück entrichtete die A-GmbH 1 500 000 €, wovon auf den Grund und Boden 700 000 € entfielen.

Für das Verwaltungsgrundstück entrichtete die GmbH 1 000 000 €, auf den Grund und Boden entfielen von dem Kaufpreis 300 000 €.

Nach den Unterlagen der Bank wurde sowohl das Fabrikationsgebäude als auch das Verwaltungsgebäude mit Bauantrag vom am fertiggestellt.

Der Teilwert des Grund und Bodens, auf dem das Fabrikationsgebäude steht, beträgt im gesamten Jahr 2008 1 000 000 €, der Teilwert des Grund und Bodens des Verwaltungsgebäudes 400 000 €.

Der Teilwert des Fabrikationsgebäudes beträgt aufgrund der schlechten Isolierung und den damit verbundenen extrem hohen Energiekosten zum Ende des Jahres 2008 und bis auf Weiteres 250 000 €, der Teilwert des Verwaltungsgebäudes beträgt 550 000 €.

Maschinen

Die 10 Maschinen M1 bis M10 wurden allesamt im Mai 2000 erworben und in Betrieb genommen. Die Anschaffungskosten der Maschinen haben jeweils 200 000 € betragen und werden linear auf die zehnjährige Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Teilwert der Maschinen entspricht dem Buchwert.

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung entspricht der Teilwert dem Buchwert.

Beteiligung

Im Jahr 2006 konnte die A-GmbH preisgünstig eine Beteiligung in Höhe von 30 % an der gerade im Kurswert verfallenen X-AG erwerben. Der Kaufpreis betrug 1 000 000 €. Da sich der Aktienkurs wieder erholte und sich auf hohem Niveau stabilisierte, hat sich der Wert der Beteiligung verdoppelt. Die Anschaffung der Beteiligung wurde zur Hälfte über ein Bankdarlehen finanziert. Die X-AG ist ein Lieferant für Rohbauteile für Armaturen, wobei die A-GmbH jederzeit auf andere Lieferanten zugreifen könnte und sich für jede Lieferung Vergleichsangebote zu fremdüblichen Bedingungen machen lässt.

Aus dem Erwerb der Beteiligung ist noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 500 000 € passiviert.

Rohstoffe, Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und Bank

Die Bilanzposten Rohstoffe, Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände und Bank ändern sich von Bilanzstichtag zu Bilanzstichtag nur sehr geringfügig. Der Buchwert entspricht hier dem Teilwert.

Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Patenten

Aus der Anschaffung der Patente besteht noch eine Restverbindlichkeit.

Eigenentwicklungen

Die A-GmbH hat für den Herstellungsprozess von Gasdruckarmaturen einige Verfahren neu entwickelt und dabei die Entwicklungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgesetzt. Ein Konkurrenzunternehmen wäre bereit, für diese Verfahren 500 000 € zu bezahlen.

Aufgabe:

  1. Stellen Sie unter Hinweis auf die einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften dar, welche Alternativen zur Umsetzung der vorgesehenen Struktur möglich sein können, und wägen Sie die steuerlichen Vor- bzw. Nachteile der einzelnen Alternativen gegeneinander ab. Legen Sie dabei dar, warum ggf. einzelne Alternativen als Umstrukturierungsmaßnahmen rechtlich nicht möglich sind.

  2. Begründen Sie unter Hinweis auf die einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, welche Alternative Sie der Geschäftsleitung der A-GmbH als Umstrukturierung mit der geringsten steuerlichen Auswirkung vorschlagen wollen. Entwickeln Sie – ausgehend von der steuergünstigsten Alternative – die aus der Umstrukturierung entstehenden handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzansätze der Gesellschaften Grundstücksverwaltung, Produktion, Beteiligungsverwaltung und der Holding A-GmbH zum . Erläutern Sie jeweils unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften die Bilanzansätze.

Hinweise:

Auf umsatzsteuerliche Probleme ist nicht einzugehen.

Cent-Beträge sind auf volle Euro-Beträge zu runden.

Für die Lösung ist die Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2007 zu Grunde zu legen.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 - S 0853 - 108 - 263/09

Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 414
QAAAD-19441