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Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Mit Beschluss v. - VIII B 170/08 NWB AAAAD-19027 entschied der BFH in einem Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide eines GmbH-Gesellschafters, dass § 32a Abs. 1 KStG sinngemäß bei der Einkommensteuerfestsetzung anzuwenden ist, wenn die von der GmbH betriebene Körperschaftsteuerklage dadurch beendet wird, dass sich die Beteiligten über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen einigen mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle vermindert und die Körperschaftsteuersache für erledigt erklärt wird. Im Streitfall hatte das Finanzamt anlässlich der Außenprüfung bei einer GmbH wegen Mängel der Buchführung Hinzuschätzungen vorgenommen und diese als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt. Beim Gesellschafter setzte das Finanzamt die verdeckten Gewinnausschüttungen als Kapitaleinnahmen an (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und änderte die bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen demgemäß. Einspruch und Aussetzungsantrag des Gesellschafters hatten nur hinsichtlich eines nicht mehr streitbefangenen Punkts Erfolg. Das Finanzgericht hat über die dagegen erhobene Klage noch nicht entschieden, den bei ihm gestellten Ant...