Pflicht des Gerichts zur Beweisaufnahme über die Ordnungsmäßigkeit der Ladung
Gesetze: FGO § 81, FGO § 96 Abs. 1, GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) über dessen damaligen Zustellungsbevollmächtigten vom Finanzgericht (FG) mit der vom FG am verfügten Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen wurde. Zur Glaubhaftmachung dieser Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG am beruft sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf die Postzustellungsurkunde (Bl. 150 der FG-Akte), die als Zustellungsdatum den ausweist. Demgegenüber macht der Kläger geltend, dass eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erfolgt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt sei.
II. Die Beweisaufnahme ist nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 81 der Finanzgerichtsordnung geboten.
Legt man die Aussage der Postzustellungsurkunde zugrunde, ist die Ladung ordnungsgemäß erfolgt und ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Kann hingegen der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (Nicht-Ladung oder nicht ordnungsgemäße Ladung) geführt werden, liegt eine Gehörsverletzung vor, die zur Aufhebung des Urteils des FG führt. Der Senat hat sich daher die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Überzeugung über die Ordnungsmäßigkeit der Ladung zu verschaffen (vgl. , BFH/NV 2007, 744, m.w.N.). Mithin ist die Beweisaufnahme über die Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung erforderlich.
Fundstelle(n):
AAAAD-19280