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Basiszins zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Mit Schreiben vom - IV C 2 - S 3102/07/0001 NWB LAAAD-16025 hat das BMF gem. § 203 Abs. 2 BewG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom (BGBl I S. 3018, BStBl 2009 I S. 140) den Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bekannt gegeben. Dieser ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür anhand der Zinsstrukturdaten
auf den einen Wert von 4,02 % und
auf den einen Wert von 4,58 %
errechnet. Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum und der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden. Dies gilt dann, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Art. 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kra...