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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 64/09

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 S. 2, ZPO § 85 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4

Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter Einspruchsfrist und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Leitsatz

Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, bzw. mit der Briefkastenleerung, sind keine Vertreter i.S.d. § 110 Abs. 1 S. 2 AO oder des § 85 ZPO, sondern nur Hilfspersonen, deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAD-19171

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.01.2009 - 5 K 64/09

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