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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 214/06

Gesetze: ZK Art 220 Abs. 2 Buchst. b ZK Art 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2

Erhebung von Einfuhrabgaben

Leitsatz

Die zollbegünstigte Einfuhr der Textilien aus Jamaika erfolgte auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1.

Zu "Ursprungserzeugnissen" gehören Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken und Gestrickten des Kapitels 61 zu den begünstigten Waren, wenn in einem der Vertragsstaaten der Gemeinschaft eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft stattgefunden hat. Es muss sich um die Herstellung aus Garnen oder Fasern handeln.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 senden die Zollbehörden bei bestehenden Zweifeln die Warenverkehrsbescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem Ersuchen um nachträgliche Prüfung zurück. Diese erteilen gemäß Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 das Ergebnis ihrer Prüfung den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, mit.

Nach Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 muss sich aus der Mitteilung des Prüfungsergebnisses der Zollbehörden des Ausfuhrlandes aber eindeutig feststellen lassen, ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können. Eine derart eindeutige Feststellung ist aber mangels Bezugnahme auf die jeweiligen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und mangels sicherer und konkreter Erkenntnisse über die Herkunft bzw. den Ursprung der von den jeweiligen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 erfassten Waren gar nicht möglich.

Art. 32 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 führt auch nicht etwa zur Ungültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen, vielmehr bleibt deren Gültigkeit zunächst bestehen. Die Verwaltung des Einfuhrlandes wird lediglich ermächtigt, die Präferenzbehandlung abzulehnen. Keinesfalls ermächtigt diese Vorschrift die Zollbehörden der Gemeinschaft, Warenverkehrsbescheinigungen ihrerseits für ungültig zu erklären oder auch nur als ungültig anzusehen.

Ist die Präferenz aber bereits gewährt worden, kommt eine Rückforderung nur in Betracht, wenn die Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes wirksam für ungültig erklärt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-19170

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2008 - 4 K 214/06

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