Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die Bemühungen
nicht nach einem ersten wegen fehlerhafter Angabe der Adresse des Warenempfängers erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt
werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - hier über den Geschäftsführer - gibt. Sind jedoch
zwei Vollstreckungsversuche gescheitert, weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und sich ein neuer Firmensitz
als Tarnadresse herausgestellt hat und ist dem Mineralölhändler nur ein neuer Geschäftsführer in Griechenland bekannt, kann
er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres
Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich aussichtslos ist.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2009 - 4 K 213/08
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