Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften
zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und in Anmerkungen zu
den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.
Bei der Abgrenzung zwischen Kunststoff und der Spinnstoffware ist entscheidend, für welche Ware zumindest zwei von drei Merkmalen
(Außenseite Kunststoff; Dicke: Spinnstofflage dicker als Kunststofflage; dichtes Spinnstoffgewebe) für die Einreihung als
Spinnstoffware sprechen.
Fundstelle(n): CAAAD-19168
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.07.2007 - 4 K 80/03
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