Mehrere in einem Gebäude errichtete
Kraft-Wärme-Kopplungsaggregate stellen in ihrer Gesamtheit eine Anlage
i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG dar
Leitsatz
1. Der Begriff der
„Anlage” in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist im Einklang mit
dem (III A 1 –
V 4250 – 9/04) zu verstehen als Oberbegriff für die Sachgesamtheit
von einzelnen technischen Objekten, die in ihrer Gesamtheit der Stromerzeugung
dienen. Die einzelnen Module eines in einem Gebäude betriebenen
Blockheizkraftwerks (BHKW) mit drei Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von
Strom und Wärme sind danach keine eigenständig zu beurteilenden
Anlagen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, sondern Bestandteile einer
einzigen Stromerzeugungsanlage.
2. Der Verzicht auf eine
eigenständige Definition des Anlagenbegriffs im StromStG zwingt nicht zu
der Annahme, dass die gesetzliche Nennleistungsgrenze für jedes Modul
eines BHKW gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 938 Nr. 15 FAAAD-19154
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