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IWB Nr. 8 vom Seite 381 Fach 11a Seite 1236

Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbfällen

Mit Anmerkung von Prof. Dr. Günther Strunk und und Dr. Nils Meyer-Sandberg
Leitsatz

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.

Anmerkung:

Mit seiner Entscheidung in der Rs. Margarete Block hat der EuGH über die Vereinbarkeit einer Norm des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit EU-Gemeinschaftsrecht geurteilt ().

In dem mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der die von einem Erben mit Wohnsitz in Deutschland entrichtete Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat nicht auf die in Deutschland geschuldete Erbsc...

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