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Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach§ 203 Abs. 2 BewG
Gem. § 203 Abs. 2 BewG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom (BGBl I S. 3018, BStBl 2009 I S. 140) wird der Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür anhand der Zinsstrukturdaten
auf den einen Wert von 4,02 % und
auf den einen Wert von 4,58 %
errechnet. Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum und der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Art. 3 des ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Be...