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Keine erneute Insolvenzantragspflicht nach Ablehnung des Erstantrags mangels Masse und zwischenzeitlicher Vermögensmehrung
Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Liquidator ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Stellung eines Insolvenzantrags unterlässt, obwohl der in Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen sind, die allerdings nicht ausreichen, die Insolvenzlage zu beseitigen ( NWB UAAAC-97629).