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StuB 8/2009 S. 326

Insolvenzverwalter: Bindungswirkung der Tabelleneinträge für Abschlagsverteilung

Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter darf die Aufnahme nicht mit der Begründung verweigern, die Forderung sei ganz oder teilweise erloschen. Für ihn hat der Tabelleneintrag nur dann keine Bindungswirkung, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht ( NWB AAAAD-03183).

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