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BGH 26.02.2009 I ZR 28/06, NWB 17/2009 S. 1248

Wettbewerbsrecht | Nutzung geschäftlicher Daten des früheren Arbeitgebers

Kundendaten können ein Geschäftsgeheimnis des Dienstherrn darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen (ausgenommen sind Angaben, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können). Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden selbst geworben hat. Zwar ist die Anwendung von Informationen auch im Anschluss an die Tätigkeit zulässig, wenn sie keinem Wettbewerbsverbot unterliegen und der Arbeitnehmer sie aus dem Gedächtnis oder aufgrund von Quellen, auf die er zugreifen darf, nutzen kan...

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