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BGH 10.03.2009 VIII ZR 34/08, NWB 17/2009 S. 1247

Kaufvertragsrecht | Lange Standzeit des Gebrauchtwagens als Mangel

Ein älterer Gebrauchtwagen ist nicht schon allein wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit mit einem Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) behaftet. Grundsätzlich ist nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen. Im Streitfall ging es um ein zehn Jahre altes Auto, das vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen war. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit noch als üblich anzusehen ist, war nach Ansicht des Gerichts nicht möglich und hänge „stark von der jeweiligen Marktlage” und der spezifischen Käufererwartung ab.

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