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Haftungsrecht | Vermutung der Ursächlichkeit von Prospektfehlern für die Anlageentscheidung
Es gilt die Vermutung, dass unrichtige Darstellungen der Lage eines Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, ursächlich sind. Die Lage ist ein für die Bewertung einer Immobilie maßgebender Umstand, weil sie sich auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses auswirkt. Im Streitfall mussten die Anleger nachweisen, dass falsche Prospektangaben für ihren Entschluss zugunsten ihrer Beteiligung ursächlich waren. Das OLG hatte dies noch unter Hinweis auf den mit langfristigem Mietvertrag für 15 Jahre festgelegten Nutzungszweck und eine Mietgarantie abgelehnt. Der BGH hob die Entscheidung mit dem Argument auf, eine befristete Mietgarantie sei keine nachhaltige Sicherung des Erwerbers, die ihn von der Verpflichtung zur A...