Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des
Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis
Leitsatz
1. Kann ein Unternehmer keinen
ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweis vorlegen, weil der Zollstempel auf
dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes gefälscht
worden ist, erfordert die Annahme einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, dass der
Unternehmer auf die Richtigkeit des Zollstempels vertrauen durfte.
2. Ist nicht erkennbar, welche
Maßnahmen der Unternehmer hätte ergreifen sollen, um eine nicht
offenkundige Fälschung des Zollstempels zu erkennen, kann der Unternehmer
unter Bezugnahme auf das
einen Vertrauensschutz auf die Echtheit des Zollstempels geltend machen, so
dass die Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei bleibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2009 S. 455 Nr. 13 EFG 2009 S. 525 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16481 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2009 S. 1241 UAAAD-19029
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