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FG München Urteil v. - 14 K 4628/05 EFG 2009 S. 525 Nr. 7

Gesetze: UStG 1999 § 6 Abs. 4 S. 1, UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStDV 1999 § 8 Abs. 1, UStDV 1999 § 9 Abs. 1 Nr. 4

Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis

Leitsatz

1. Kann ein Unternehmer keinen ordnungsgemäßen Ausfuhrnachweis vorlegen, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes gefälscht worden ist, erfordert die Annahme einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, dass der Unternehmer auf die Richtigkeit des Zollstempels vertrauen durfte.

2. Ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen der Unternehmer hätte ergreifen sollen, um eine nicht offenkundige Fälschung des Zollstempels zu erkennen, kann der Unternehmer unter Bezugnahme auf das einen Vertrauensschutz auf die Echtheit des Zollstempels geltend machen, so dass die Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei bleibt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2009 S. 455 Nr. 13
EFG 2009 S. 525 Nr. 7
KÖSDI 2009 S. 16481 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2009 S. 1241
UAAAD-19029

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FG München, Urteil v. 24.04.2008 - 14 K 4628/05

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