Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Es kann auf sich beruhen, ob die Anhörungsrüge vom gemäß § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO fristgerecht erhoben worden ist. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil allenfalls eine Verletzung des Rechts auf Gehör durch das Finanzgericht gerügt wird. Für eine derartige Rüge ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuständig (§ 133a Abs. 2 Satz 4 FGO).
2. Eine Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör durch den hätte dagegen erfordert, substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche (schriftliche) Beschwerdevorbringen der BFH nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll. Dazu ist der Anhörungsrüge jedoch nichts zu entnehmen.
3. Soweit im Schriftsatz der Klägerin vom weitere Zeugen genannt werden, die hätten vernommen werden sollen, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 133a Abs. 2 Sätze 1 und 5 FGO ergangen und schon von daher unbeachtlich.
4. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 50 € erhoben (vgl. (BFH/NV 2006, 1483).
Fundstelle(n):
KAAAD-18993