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OFD München - S 1300 - 95 - St 425

DBA: Rückfallklauseln

„1. Begriff der Rückfallklausel:

Wird für bestimmte Einkünfte nach den Verteilungsnormen eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Ausland zugewiesen (z. B. aufgrund der Tätigkeit, Belegenheit) so hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat insoweit, als nicht ausdrücklich die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, regelmäßig unter Progressionsvorbehalt freizustellen, auch wenn der ausländische Staat tatsächlich nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch mach (= Verbot der virtuellen Besteuerung).

Um sog. weiße Einkünfte zu vermeiden, ist in neueren Abkommen geregelt, daß eine Freistellung nur dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert werden.

Beispiel:

Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 lautet wie folgt:

„Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Staates stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.”

Derartige Rückfallklauseln sind z. B. auch enthalten in

Art. 23 Abs. 3 DBA Neuseeland,

Art. 23 Abs. 3 DBA Norwegen 1991,

Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA USA 1989 sowie

Abs. 16d Schlußprotokoll DBA Italien 1989.

Daneben weisen z. B. das DBA Dänemark (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 5) und das DBA Schweiz (vgl. Art. 15 Abs. 5 DBA 1971, Art. 15 Abs. 4...

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OFD München v. 10.05.1995 - S 1300 - 95 - St 425

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