OFD Karlsruhe - S 2303/52 B - St 142

Steuerabzug nach § 50a EStG
Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Einkünften tschechischer Eigentümer von Rennpferden und Einkünfte tschechischer Jockeys nach dem DBA-Tschechien

Preisgelder, die an die Pferdebesitzer anlässlich von Pferderennen gezahlt werden, fallen grds. unter Art. 7 (Unternehmensgewinne) des DBA-Tschechien. Das Besteuerungsrecht bezüglich der gezahlten Preisgelder wird dem Ansässigkeitsstaat des Pferdebesitzers zugewiesen, es sei denn, diese Einkünfte sind einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA-Tschechien zuzurechnen.

Ungeachtet der DBA-Regelung unterliegen die Einkünfte, soweit keine Freistellungsbescheinigung des BZSt nach § 50d Abs. 2 EStG vorliegt, dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Einzelheiten zum Freistellungsverfahren sowie spezielle Antragsvordrucke für den Pferdesport befinden sich im Internet unter www.bzst.de. Weitere Informationen enthält auch die Fortbildung zu den „Aktuellen Rechtsänderungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vom März 2009”.

Das dem Jockey gezahlte anteilige Preisgeld sowie das übliche „Reitgeld” des Jockeys fallen unter Art. 17 DBA-Tschechien (Künstler und Sportler). In diesen Fällen hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ist Deutschland der Tätigkeitsstaat wird die Steuer im Abzugsweg gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG erhoben.

Es bestehen keine Bedenken, die Grundsätze dieser Verständigungsvereinbarung mit Tschechien auf andere DBA-Staaten sowie andere Reitwettbewerbe analog anzuwenden.

OFD Karlsruhe v. - S 2303/52 B - St 142

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
SAAAD-18973