Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2750 a.1.1-4/2 St 31

Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Termingeschäften zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8b Abs. 8 KStG

, nicht veröffentlicht

Die Frage zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 EStG im Zusammenhang mit dem „Blockwahlrecht” des § 8b Abs. 8 KStG i. V. mit § 34 Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BStBl 2004 I S. 14) für die Veranlagungszeiträume 2001–2003 wurde mit folgendem Ergebnis bundeseinheitlich abgestimmt:

Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und für Pensionsfonds sieht § 8b Abs. 8 KStG seit dem Veranlagungszeitraum 2004 die volle Steuerpflicht der Erträge aus Aktiengeschäften vor. Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, sind entsprechend nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

Für den Zeitraum 2001 – 2003 konnte die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG bereits mit der Maßgabe angewendet werden, dass Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 Prozent bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist § 15 Abs. 4 EStG in der Weise anzuwenden, dass Verluste aus Termingeschäften, die sich auf Aktiengeschäfte beziehen und zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, anteilig zu 80 Prozent abgezogen werden können.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2750 a.1.1-4/2 St 31

Fundstelle(n):
ZAAAD-18962