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FG Münster Urteil v. - 8 K 5035/06 GrE, 8 K 5036/06 GrE

Gesetze: InvG § 67 Abs. 5 Satz 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer:

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs beim Vermögenserwerb durch Kapitalanlagegesellschaften

Leitsatz

1) Ein Erwerbsvorgang i.S. des § 16 GrEStG ist rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragsparteien über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.

2) Die tatsächliche Rückgängigmachung setzt voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen.

3) Die Vereinbarung eines vom ursprünglichen Erwerbsvorgangs abweichenden Kaufpreises gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 InvG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG schädlich.

Fundstelle(n):
VAAAD-18907

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FG Münster, Urteil v. 22.01.2009 - 8 K 5035/06 GrE, 8 K 5036/06 GrE

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