Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe
Dienstleistung
Leitsatz
Der Wortlaut des
§ 35a EStG
stellt auf die Erbringung einer Dienstleistung (einer Tätigkeit) im
Haushalt des Stpfl. ab.
Zur Bestimmung des Begriffs der
hauswirtschaftlichen Tätigkeit ist auf die Verordnung über die
Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom
(BGBl I 1999, 1495)
zurückzugreifen.
Zum Berufsbild eines
Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin zählen weder Garten- noch
Grabpflege. Beides ist dem Begriff der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im
eigentlichen Sinne nicht zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1060 Nr. 17 EFG 2009 S. 761 Nr. 10 QAAAD-18897
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.2009 - 4 K 12315/06
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