Pensionspferdehaltung als Zweckbetrieb eines Reitsportvereins
Leitsatz
Die Pensionspferdehaltung ist ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb eines Reitsportvereins.
Ein Zwecksbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient,
die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb
erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Förderung des Reitsports setzt nicht voraus, dass die Pferde der Mitglieder unmittelbar auf dem Gelände des Reitsportvereins
untergebracht sind. Die satzungsmäßigen Zwecke können auch ohne die Pensionspferdehaltung erreicht werden.
Der Vereinszweck lässt sich ebenso erreichen, wenn die Mitglieder ihre Pferde in eigenen Ställen unterbringen oder diese
bei Landwirten in der Region unterstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-18893
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2008 - 16 K 334/07
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