Organschaft zwischen einer KG und ihrer Komplementärin
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Ist die umsatzsteuerliche Organschaft gegeben, sind die von der Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger
zuzurechnen und die Leistungen untereinander unterliegen als nicht steuerbare Innenumsätze nicht der USt.
Für die Annahme einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass alle drei in § 2 Nr. 2 UStG genannten Merkmale einer Eingliederung
sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen.
Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbstständigkeit auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf
einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist.
Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger eine Mehrheit von mehr als 50 % der Stimmen an der Organgesellschaft
hat.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in
der Organgesellschaft verhindern kann.
Bei Personal- und Organidentität zwischen Organträger und Organgesellschaft ist der Wille des Organträgers i.d.R. auch der
Wille der Organgesellschaft.
Zu der Frage, ob eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, als Organgesellschaft
in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1794 Nr. 34 DStRE 2010 S. 37 Nr. 1 DStZ 2010 S. 427 Nr. 12 EFG 2009 S. 792 Nr. 10 KÖSDI 2010 S. 16835 Nr. 2 UStB 2009 S. 188 Nr. 7 IAAAD-18891
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2009 - 16 K 311/07
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