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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 239/06 EFG 2009 S. 802 Nr. 10

Gesetze: UmwStG § 20, EStG § 34, HGB § 116

Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung

Leitsatz

  1. Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige KapG gegen Sacheinlage eingebracht, so darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden.

  2. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 20 Abs. 1 UmwStG ist nur gegeben, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin übergehen.

  3. Zum Mitunternehmeranteil gehören der Anteil am Gesellschaftsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen. Damit sind auch die Wirtschaftgüter des Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlage.

  4. Werden Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH bei Übertragung der Mitunternehmeranteile zurückbehalten, erfolgt keine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 771 Nr. 15
DStRE 2009 S. 1110 Nr. 18
EFG 2009 S. 802 Nr. 10
XAAAD-18886

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2008 - 11 K 239/06

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