Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft unter
Buchwertfortführung
Leitsatz
Wird ein
Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige KapG gegen Sacheinlage eingebracht, so darf
das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert angesetzt werden.
Die Einbringung eines
Mitunternehmeranteils i. S. des
§ 20 Abs. 1
UmwStG ist nur gegeben, wenn alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin übergehen.
Zum Mitunternehmeranteil
gehören der Anteil am Gesellschaftsvermögen und das
Sonderbetriebsvermögen. Damit sind auch die Wirtschaftgüter des
Sonderbetriebsvermögens wesentliche Betriebsgrundlage.
Werden Anteile der
Kommanditisten an der Komplementär-GmbH bei Übertragung der
Mitunternehmeranteile zurückbehalten, erfolgt keine Übertragung aller
wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 771 Nr. 15 DStRE 2009 S. 1110 Nr. 18 EFG 2009 S. 802 Nr. 10 XAAAD-18886
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.07.2008 - 11 K 239/06
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