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EZulV § 13

1. Titel Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 13 Höhe der Zulage