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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 97

Durchführung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung

Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 97 Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen